ETIHAD AIRWAYS
Allgemeine Beförderungsbedingungen

ARTIKEL 01 - BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 02 - GELTUNGSBEREICH
ARTIKEL 03 - FLUGSCHEINE
ARTIKEL 04 - FLUGPREISE, STEUERN, GEBÜHREN, ABGABEN UND ZUSCHLÄGE
ARTIKEL 05 - BUCHUNGEN
ARTIKEL 06 - CHECK-IN UND BOARDING
ARTIKEL 07 - BESCHRÄNKUNG UND ABLEHNUNG DER BEFÖRDERUNG
ARTIKEL 08 - GEPÄCK
ARTIKEL 09 - FLUGPLÄNE, VERSPÄTUNGEN UND FLUGSTREICHUNGEN
ARTIKEL 10 - ERSTATTUNGEN
ARTIKEL 11 - VERHALTEN AN BORD
ARTIKEL 13 - VERWALTUNGSFORMALITÄTEN
ARTIKEL 14 - AUFEINANDER FOLGENDE LUFTFRACHTFÜHRER
ARTIKEL 15 - SCHADENSHAFTUNG
ARTIKEL 16 - FRISTEN FÜR ERSATZANSPRÜCHE UND KLAGEN
ARTIKEL 17 - SONSTIGE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 18 - AUSLEGUNG

ARTIKEL 1 - BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
In diesen Bedingungen haben folgende Ausdrücke folgende Bedeutungen:
"WIR", "UNSER" "(WIR/UNS) SELBST" und "UNS" bedeutet Etihad Airways.
"SIE", "IHR" und "(SIE/SICH) SELBST” bedeutet jede Person (Erwachsener, Kind oder Kleinkind), außer den Besatzungsmitgliedern, die aufgrund eines Flugscheins in einem Flugzeug befördert wird oder werden soll. (siehe auch Definition "Fluggast").
"VEREINBARTE ZWISCHENLANDEORTE" sind die Orte, ausgenommen Abflugund Bestimmungsort, die im Flugschein oder in unserem Flugplan als planmäßige Landepunkte auf Ihrem Reiseweg vermerkt sind.
"FLUGLINIENCODE" bedeutet die zwei oder drei Schriftzeichen oder Buchstaben, durch die bestimmte Luftfrachtführer identifiziert werden.
"BEVOLLMÄCHTIGTER AGENT" bedeutet einen Passageverkaufsagent (wozu auch ein anderer Frachtführer zählen kann), der von uns rechtsgültig ermächtigt worden ist, um uns beim Verkauf von Luftbeförderungsverträgen aus unserem Leistungsangebot zu vertreten.
"GEPÄCK" bedeutet Ihr persönliches Eigentum, das Sie bei Ihrer Beförderung begleitet. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst dieser Begriff sowohl Ihr aufgegebenes als auch Ihr nicht aufgegebenes Gepäck.
"GEPÄCKABSCHNITT" bedeutet den Teil des Flugscheins, der sich auf die Beförderung Ihres aufgegebenen Gepäcks beziehen.
"GEPÄCKIDENTIFIZIERUNGSMARKE" ist ein für Sie ausschließlich zur Identifizierung des aufgegebenen Gepäcks ausgestellter Schein.
"LUFTFRACHTFÜHRER" bedeutet einen Luftfrachtführer außer uns, dessen Flugliniencode auf Ihrem Flugschein oder einem Anschlussflugschein erscheint.
"AUFGEGEBENES GEPÄCK“ bedeutet Gepäck, das wir zur Beförderung im Laderaum des Flugzeugs in unsere Obhut nehmen und für das wir einen Gepäckschein oder eine Gepäckidentifizierungsmarke ausgestellt haben.
“CHECK-IN-FRIST” bedeutet der von uns festgesetzte Zeitpunkt, bis zu dem Sie Ihre Check-in-Formalitäten abgeschlossen haben und im Besitz Ihrer Bordkarte sein müssen.
"VERTRAGSBEDINGUNGEN" sind die Bedingungen, die in Ihrem Flugschein oder Ihrer e-Ticket-Quittung/Ihrem Reiseplan enthalten sind oder zusammen mit ihm/ihr ausgehändigt und als solche bezeichnet werden und per Verweis diese Beförderungsbedingungen beinhalten.
"ANSCHLUSSFLUGSCHEIN" bedeutet einen Flugschein, den wir oder unser bevollmächtigter Agent in Verbindung mit einem anderen Flugschein für Sie ausgestellt haben und die zusammen einen einzigen Beförderungsvertrag darstellen.
"ÜBEREINKOMMEN" bedeutet jedes der folgenden Dokumente, sofern es anwendbar ist:
- das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929 (nachfolgend als „Warschauer Übereinkommen“ bezeichnet);
- das Warschauer Übereinkommen in der in Den Haag am 28. September 1955 geänderten Fassung;
- das Warschauer Übereinkommen in der durch das Zusatzprotokoll Nr. 1 von Montreal (1975) geänderten Fassung;
- das Warschauer Übereinkommen in der in Den Haag und durch das Zusatzprotokoll Nr. 2 von Montreal (1975) geänderten Fassung;
- das Warschauer Übereinkommen in der in Den Haag und durch das Zusatzprotokoll Nr. 4 von Montreal (1975) geänderten Fassung;
- das Zusatzabkommen von Guadalajara (1961);
- das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet in Montreal am 28. Mai 1999 (nachfolgend als „Montrealer Übereinkommen“ bezeichnet);
"COUPON" bedeutet ein Dokument in Papierform, das von uns oder unserem bevollmächtigten Agenten als Teil Ihres Flugscheins mit „Flugcoupon“ oder „Fluggastcoupon“ gekennzeichnet ist.
"SCHADEN" bedeutet Tod oder Körperverletzung eines Fluggastes infolge eines Unfalls an Bord eines Flugzeugs oder beim An- oder Vonbordgehen. Der Ausdruck bezeichnet auch einen Schaden infolge der Zerstörung oder des vollständigen oder teilweisen Verlustes oder Beschädigung des Gepäcks während der Luftbeförderung oder während einer Periode, in der das Gepäck in der Obhut des Frachtführers ist.
Ferner bedeutet es einen Schaden infolge einer Verzögerung bei der Luftbeförderung von Fluggästen oder Gepäck.
"TAGE" bedeutet Kalendertage, wozu alle sieben Wochentage zählen; unter der Voraussetzung, dass zu Mitteilungszwecken der Tag, an dem die Mitteilung versandt wird, nicht gezählt wird; und ferner unter der Voraussetzung, dass bei der Bestimmung der Gültigkeitsdauer eines Flugscheins der Tag der Flugscheinausstellung bzw. des Beginns des ersten Fluges nicht gezählt wird.
"ELEKTRONISCHER FLUGSCHEIN" bedeutet die elektronischen Einträge in unserer Buchungsdatenbank, die die von Ihnen gebuchte Beförderung aufzeichnen, für die wir oder unser bevollmächtigter Agent eine/n e-Ticket-Quittung/Reiseplan ausgestellt haben/hat.
"e-TICKET-QUITTUNG/REISEPLAN" ist eine als solche oder mit „Fluggastquittung/Reiseplan“ oder „Reiseplan/Quittung“ gekennzeichnete Quittung, die rechtsgültig von uns oder unserem bevollmächtigten Agenten ausgestellt und Ihnen per E-Mail, Fax, persönlich, per Post oder per Kurierdienst zugestellt wird.
"FLUGCOUPON" bedeutet ein als solches gekennzeichnetes Dokument in Papierform, das rechtsgültig von unserem bevollmächtigten Agenten als Teil Ihres Flugscheins ausgestellt wurde und die Abflug- und Bestimmungsorte anzeigt, zwischen denen Sie einen Beförderungsanspruch haben, oder alternativ dazu, ein elektronischer Eintrag in unserer Buchungsdatenbank, der Ihre Buchung eines bestimmten Fluges aufzeichnet.
“HÖHERE GEWALT” bedeutet außergewöhnliche und unvorhersehbare Umstände, die außerhalb Ihrer Verfügungsgewalt liegen und deren Konsequenzen nicht hätten vermieden werden können, selbst wenn mit angemessener Sorgfalt vorgegangen worden wäre.
"FLUGGAST" bedeutet jede Person (Erwachsener, Kind oder Säugling), außer den Besatzungsmitgliedern, die aufgrund eines Flugscheins in einem Flugzeug befördert wird oder werden soll. (siehe auch Definition "Sie", „Ihr“ und „(Sie/sich) selbst“).
"FLUGGASTCOUPON" oder "PASSENGER RECEIPT" [Fluggastquittung] ist ein als solcher gekennzeichnetes Dokument, das von uns oder unserem bevollmächtigten Agenten als Teil Ihres Flugscheins ausgestellt wurde.
„SONDERZIEHUNGSRECHTE“ bedeutet die vom Weltwährungsfonds festgelegte internationale Recheneinheit, die auf den Werten verschiedener führender Währungen basiert. Die Währungswerte des Sonderziehungsrechts schwanken und werden jeden Banktag neu kalkuliert. Diese Werte sind den meisten Geschäftsbanken bekannt und werden regelmäßig in führenden Finanzzeitschriften angegeben.
„ZWISCHENLANDUNG“ bedeutet eine 24 Stunden oder mehr dauernde, geplante Landung auf Ihrer Reise an einem Ort zwischen dem ersten Abflugort und dem letztendlichen Bestimmungsort.
"TARIFE" bedeutet unsere veröffentlichten Flugpreise, Gebühren und/oder damit verbundenen Beförderungsbedingungen, die, soweit erforderlich, bei den entsprechenden Behörden eingereicht wurden.
"FLUGSCHEIN" ist entweder das von uns oder unserem bevollmächtigten Agenten ausgestellte Dokument in Papierform, das als "Flugschein und Gepäckschein" gekennzeichnet ist, zusammen mit allen dazu gehörigen Coupons, oder alternativ dazu, ein "Elektronisches Ticket".
"NICHT AUFGEGEBENES GEPÄCK" ist das Gepäck, das Sie nicht aufgegeben haben und mit an Bord des Flugzeugs nehmen.
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ARTIKEL 2 - GELTUNGSBEREICH
2.1 ALLGEMEINES
Soweit in Artikel 2.2 und 2.4 nicht anderes bestimmt wird, gelten unsere Beförderungsbedingungen für alle von uns durchgeführten Flüge oder Flugsegmente, in denen unser Flugliniencode im Kästchen „Luftfrachtführer“ Ihres Flugscheins erscheint oder bezüglich derer wir Ihnen gegenüber eine gesetzliche Haftung haben.
2.2 CHARTERBETRIEB
Beförderungen aufgrund einer Chartervereinbarung unterliegen diesen Beförderungsbedingungen nur, insoweit dies per Verweis oder anderweitig in der Chartervereinbarung oder im Flugschein vorgesehen ist.
2.3 CODE SHARE-FLÜGE
Bei einigen Flugstrecken haben wir mit anderen Luftfrachtführern Vereinbarungen getroffen, die unter der Bezeichnung "Code Share" bekannt sind. Dies bedeutet, dass, selbst wenn Sie bei uns über eine Buchung verfügen und einen Flugschein haben, auf dem unser Name oder Flugliniencode als Luftfrachtführer eingetragen ist, die Beförderung durch einen anderen Luftfrachtführer durchgeführt werden kann. Liegen solche Vereinbarungen vor, gelten diese Beförderungsbedingungen. Wir werden Sie bei der Reservierung informieren, welche Fluggesellschaft die Beförderung durchführt (falls Sie Ihre Buchung bei unserem bevollmächtigten Agenten durchführen, werden wir uns darum bemühen, dass der bevollmächtigte Agent Ihnen diese Informationen zukommen lässt).
2.4 MASSGEBLICHES RECHT
Diese Beförderungsbedingungen sind anwendbar, sofern sie nicht mit unseren Tarifen oder dem geltenden Recht unvereinbar sind; in diesem Fall sind die entsprechenden Tarife bzw. das entsprechende Recht maßgeblich.
Ist eine Bestimmung dieser Beförderungsbedingungen nach geltendem Recht oder im Geltungsbereich unserer Tarife ungültig, bleiben die anderen Bestimmungen weiterhin gültig.
2.5 BEDINGUNGEN HABEN VORRANG VOR ANDEREN VORSCHRIFTEN
Soweit in diesen Beförderungsbedingungen nichts anderes bestimmt wird, haben im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Beförderungsbedingungen und all unseren anderen Vorschriften für bestimmte Bereiche diese Beförderungsbedingungen Vorrang. Wird ein Teil unserer Vorschriften dadurch ungültig, gelten die übrigen Teile unserer Vorschriften weiterhin.
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ARTIKEL 3 - FLUGSCHEINE
3.1 ALLGEMEINES
3.1.1 Wir erbringen die Beförderungsleistung nur für Personen, die einen gültigen Flugschein besitzen, in dem ihr Name genannt wird (dazu gehören auch der Flugcoupon für den Flug, unbenutzte Flugcoupons für im Flugschein genannte nachfolgende Flüge und der Fluggastcoupon) unter der Voraussetzung, dass sie die entsprechenden Ausweise vorlegen, sofern dies von uns, unseren bevollmächtigten Agenten oder anderen Agenten verlangt wird. Wir behalten uns das Recht vor, die Beförderung im Falle von Personen zu verweigern, die einen Flugschein unter Verstoß gegen geltendes Recht oder unsere Tarife, Bedingungen, Vorschriften oder Bestimmungen erworben haben, und den entsprechenden Flugschein einzubehalten, oder im Falle von Personen, die zwar einen Flugschein vorlegen, jedoch nicht nachweisen können, dass sie der im Flugschein genannte Fluggast sind.
3.1.2 Flugscheine sind nicht übertragbar, außer wenn Sie Ihren Flugschein von einem Dritten als Teil einer Pauschalreise erhalten haben, für das die Richtlinie des Europarates 90/314 vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (wie im nationalen Recht umgesetzt) gilt. In diesem Fall dürfen Sie Ihre Buchung eventuell auf eine andere Person übertragen, sofern sie durch höhere Gewalt am Antritt der Pauschalreise gehindert werden. Ist eine solche Übertragung nach geltendem Recht zulässig, ersetzen wir oder unser bevollmächtigter Agent auf Ihr Verlangen Ihren Flugschein durch einen neuen Flugschein für eine andere Person. Dies gilt jedoch nur, wenn Sie alle geltenden gesetzlichen Anforderungen erfüllt haben. Sofern Sie nicht genau wissen, ob Ihr Flugschein Teil einer Pauschalreise ist, für die die vorgenannte Richtlinie gilt, sollten Sie sich beim Verkäufer des Flugscheins diesbezüglich erkundigen.
3.1.3 Einige Flugscheine, die zu ermäßigten Preisen verkauft werden, sind eventuell ganz oder teilweise nicht erstattungsfähig. Sofern Sie nicht genau wissen, ob Ihr Flugschein erstattungsfähig ist oder nicht, sollten Sie sich beim Verkäufer des Flugscheins diesbezüglich erkundigen. Sie sollten den Flug wählen, der Ihren Bedürfnissen am besten entspricht. Ebenso empfehlen wir Ihnen den Abschluss einer entsprechenden Versicherung, die für den Fall einer Stornierung Ihres Flugscheins eine Entschädigung bietet.
3.1.4 Falls Sie über einen völlig unbenutzten Flugschein verfügen und durch höhere Gewalt am Reiseantritt gehindert werden, stellen wir Ihnen nach Abzug einer angemessenen Verwaltungsgebühr eine Gutschrift aus in Höhe des nicht erstattungsfähigen Teils des Flugpreises für eine zukünftige Reise mit unserer Fluggesellschaft. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie uns diese höhere Gewalt umgehend mitteilen und diesbezügliche Nachweise vorlegen.
Diese Gutschrift können Sie binnen 12 Monaten nach deren Ausstellung für den Kauf eines Flugscheins für sich selbst oder eine andere Person nutzen.
3.1.5 Der Flugschein ist und bleibt jederzeit unser Eigentum.
3.1.6 Sie haben keinen Anspruch auf Beförderung, wenn der vorgelegte Flugschein in Papierform oder ein Teil davon verstümmelt, beschädigt, verunstaltet oder anderweitig nicht von uns oder einem bevollmächtigten Agenten geändert worden ist. Im Falle eines elektronischen Flugscheins haben Sie keinen Anspruch auf Beförderung, wenn Sie sich nicht durch ein eindeutiges Mittel ausweisen (zum Beispiel durch Ihren gültigen Reisepass, dessen Seriennummer der in der e-Ticket-Quittung/im Reiseplan angegebenen Nummer entsprechen muss).
3.1.7 Im Falle eines elektronisches Flugscheins ist es ratsam, wenn Sie die e- Ticket-Quittung/den Reiseplan mit zum Flughafen bringen, da wir oder die Beamten der Einwanderungsbehörde und das Sicherheitspersonal des Flughafens oder andere zuständige Behörden Sie eventuell um deren Vorlage bitten werden.
3.1.8 Für die Zwecke des Übereinkommens gilt eine e-Ticket-Quittung/ein Reiseplan als Flugschein und Gepäckabschnitt/Beförderungsdokument.
3.1.9 Im Falle von Verlust, Beschädigung, Verunstaltung oder Verstümmelung eines Flugscheins (oder eines Teils davon) durch Sie oder der Nichtvorlage eines Flugscheins in Papierform mit dem Fluggastcoupon und allen unbenutzten Flugcoupons können wir diesen Flugschein (oder einen Teil davon) auf Ihr Verlangen durch einen neuen Flugschein ersetzen, sofern es zu dem Zeitpunkt leicht überprüfbare Beweise dafür gibt, dass ein gültiger Flugschein für den/die betreffenden Flug/Flüge ordnungsgemäß ausgestellt wurde und Sie eine Vereinbarung unterzeichnen, wonach Sie uns alle Kosten und Verluste erstatten bis in Höhe des Wertes des Original- Flugscheins, die unsererseits oder aufseiten einer anderen Fluggesellschaft durch den Missbrauch des Flugscheins zwangsläufig und angemessenerweise entstehen. Eine Erstattung von Verlusten infolge unserer eigenen Fahrlässigkeit wird nicht von Ihnen gefordert. Wir stellen eine angemessene Verwaltungsgebühr für diesen Service in Rechnung, es sei denn, Verlust, Schaden, Verunstaltung oder Verstümmelung wurden durch unsere Fahrlässigkeit oder die unseres Agenten verursacht.
3.1.10 Sofern die in Absatz 3.1.9 vorgesehenen, zufriedenstellenden Beweise nicht vorliegen oder Sie eine solche Vereinbarung nicht unterzeichnen, können wir von Ihnen die Zahlung des Flugscheinpreises bis zur vollen Höhe verlangen. Dieser Betrag wird erstattet, wenn Sie später den Original- Flugschein finden und uns unbenutzt vorlegen, oder wenn wir zu der Überzeugung gelangen, dass der verlorene, beschädigte, verunstaltete oder verstümmelte Flugschein vor Ablauf seiner Gültigkeit nicht verwendet worden ist.
3.1.11 Aufgrund des hohen Wertes eines Flugscheins sollten Sie geeignete Maßnahmen zu dessen Schutz ergreifen und dafür sorgen, dass er nicht verloren geht oder gestohlen, beschädigt oder verunstaltet wird.
Gleichermaßen sollten e-Ticket-Quittungen/Reisepläne zum Schutz vor Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Verunstaltung sicher aufbewahrt werden.
3.2 GÜLTIGKEITSDAUER
3.2.1 Soweit im Flugschein, in diesen Beförderungsbedingungen oder in den geltenden Tarifen (die die Gültigkeit eines Flugscheins beschränken können; in diesem Fall wird die Beschränkung auf dem Flugschein vermerkt) nichts anderes bestimmt wird, gilt ein Flugschein:
3.2.1.1 ein Jahr lang ab dem Ausstellungsdatum, sofern er völlig unbenutzt bleibt; oder
3.2.1.2 sofern die erste Reise innerhalb von einem Jahr nach seinem Ausstellungsdatum angetreten wird, ein Jahr lang nach dem Datum der ersten vom Flugschein abgedeckten Reise.
3.2.2 Sofern Sie innerhalb der Gültigkeitsdauer am Reiseantritt gehindert werden, weil wir bei Ihrem Buchungsversuch keine Buchung bestätigen können, wird die Gültigkeit eines solchen Flugscheins um die Frist verlängert, während derer diese Buchungsbestätigung nicht erteilt werden konnte, oder Sie haben Anspruch auf eine Erstattung nach Artikel 10.
Abgesehen hiervon haften wir gegenüber Ihnen nicht für Verlust oder Kosten.
3.2.3 Wenn Sie aufgrund von Krankheit nach Beginn Ihres Fluges an der Weiterreise innerhalb der Gültigkeitsdauer des Flugscheins gehindert werden, können wir die Gültigkeitsdauer Ihres Flugscheins bis zu dem Datum verlängern, an dem Sie (nach unserem vernünftigen Befinden) reisefähig werden, oder bis zu unserem ersten Flug nach diesem Termin vom Ort, an dem die Reise fortgesetzt wird, sofern ein Platz in der von Ihnen bezahlten Reiseklasse verfügbar ist. Diese Krankheit muss durch ein ärztliches Attest bescheinigt werden. Beinhalten die im Flugschein verbliebenen Flugcoupons eine oder mehrere Zwischenlandungen, kann die Gültigkeit dieses Flugscheins bis maximal drei Monate nach dem auf diesem Attest ausgewiesenen Datum verlängert werden. In dieser Situation verlängern wir gleichermaßen die Gültigkeitsdauer von Flugscheinen anderer Mitglieder ihrer engsten Familie, die Sie auf der zwangsweise abgebrochenen Reise begleiten.
3.2.4 Im Falle des Todes eines Fluggastes unterwegs können die Flugscheine von mitreisenden Personen von uns geändert werden, entweder durch den Verzicht auf den Mindestaufenthalt oder die Verlängerung der Gültigkeit. Im Falle eines Todesfalls in der engsten Familie eines Fluggastes, der die Reise angetreten hat, kann die Gültigkeit des Flugscheins dieses Fluggastes und die seiner engsten Angehörigen, die den Fluggast begleiten, ebenfalls geändert werden. All diese Änderungen werden nach Erhalt einer gültigen Sterbeurkunde oder eines anderen, uns genehmen Nachweises vorgenommen, wobei jede Verlängerung der Gültigkeit maximal eine Frist von fünfundvierzig (45) Tagen nach dem Datum des Todes abdeckt.
3.3 REIHENFOLGE UND NUTZUNG DER FLUGCOUPONS
3.3.1 Ihr Flugschein gilt nur für den darauf ausgewiesenen Flug ab dem Abflugort über die vereinbarten Zwischenlandeorte bis zum endgültigen Bestimmungsort. Der von Ihnen entrichtete Flugpreis basiert auf unseren Tarifen und gilt für den auf dem Flugschein ausgewiesenen Flug. Er stellt einen Wesensbestandteil unseres Vertrages mit Ihnen dar. Der Flugschein wird nicht eingelöst und verfällt, wenn die Flugcoupons nicht durchweg in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge benutzt werden.
3.3.2 Sofern Sie an Ihrem Flug etwas ändern möchten (einschließlich der Nutzung der Flugcoupons in einer anderen Reihenfolge), müssen Sie uns rechtzeitig im Voraus und vor dem Abflugtag eines betroffenen Fluges kontaktieren. Wir kalkulieren den Flugpreis Ihres neuen Fluges. Sofern er höher ist als der bezahlte Preis, können Sie zwischen der Annahme des neuen Preises und der Beibehaltung Ihres ursprünglich ausgestellten Fluges wählen. Sollten Sie infolge von höherer Gewalt etwas an Ihrem Flug ändern müssen, müssen Sie uns schnellstmöglich kontaktieren. Wir unternehmen dann angemessene Anstrengungen, um Sie ohne eine Neukalkulation des Flugpreises zu Ihrem nächsten Zwischenlandeort oder endgültigen Bestimmungsort zu befördern (jedoch nur, wenn Sie uns zufriedenstellende Nachweise über die höhere Gewalt vorgelegt haben).
3.3.3 Sofern Sie ohne unsere Zustimmung etwas an Ihrem Flug ändern, berechnen wir den korrekten Preis für Ihre tatsächlich durchgeführte Reise.
Sie müssen die Differenz zwischen dem von Ihnen gezahlten Preis und dem von uns für Ihren geänderten Flug errechneten Gesamtpreis bezahlen. Wir erstatten Ihnen die Differenz, falls der neue Preis geringer ist (nach Abzug einer angemessenen Verwaltungsgebühr). Ihre nicht benutzten Flugcoupons verfallen jedoch.
3.3.4 Einige Änderungen führen zu keinem geänderten Flugpreis, andere jedoch, wie z. B. die Änderung des Abflugortes (wenn Sie zum Beispiel das erste Flugsegment auslassen) oder die Umkehr Ihrer Reiserichtung, können zu einer Preiserhöhung führen. Viele Sondertarife gelten nur für auf dem Flugschein ausgewiesene Termine und Flüge und können eventuell nicht oder nur durch die Zahlung eines Zuschlags an uns oder unseren bevollmächtigten Agenten geändert werden.
3.3.5 Jeder Flugcoupon im Flugschein gilt für einen Flug in der Reiseklasse sowie an dem Tag und auf dem Flug, für die/den ein Platz reserviert wurde. Wird ein Flugschein ursprünglich ohne eine spezifische Reservierung ausgestellt, kann ein Platz später zu unserem Tarif reserviert werden, sofern auf dem gewünschten Flug noch Plätze frei sind.
3.3.6 Sofern Sie zu einem Flug nicht vor der Check-in-Frist erscheinen oder Sie einen Teil Ihres Fluges ändern, ohne uns mindestens 24 Stunden vor Ablauf dieser Frist zu informieren, können wir Ihre Rück- oder Weiterflugbuchungen stornieren und eine angemessene Verwaltungsgebühr in Rechnung stellen. Wenn Sie uns jedoch im Voraus benachrichtigen, stornieren wir Ihre nachfolgenden Flugreservierungen nicht.
3.4 UNSER NAME UND ANSCHRIFT
Unser Name kann in Form unseres Flugliniencodes (EY) oder in anderer Form auf dem Flugschein abgekürzt werden. Unsere Anschrift lautet: P O Box 35566, Abu Dhabi, Vereinigte Arabische Emirate.
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ARTIKEL 4 - FLUGPREISE, STEUERN, GEBÜHREN, ABGABEN UND ZUSCHLÄGE
4.1 FLUGPREISE
Die Flugpreise gelten lediglich für die Beförderung vom Flughafen am Abflugort zum Flughafen am endgültigen Bestimmungsort über etwaige vereinbarte Zwischenlandeorte zu den Zeiten und an den Tagen, die in Ihrem Flugschein angegeben werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt wird.
Die Flugpreise beinhalten keinen Bodentransport zwischen den Flughäfen und zwischen Flughäfen und Stadtterminals oder irgendeine andere Beförderung oder Leistung. Ihr Flugpreis wird nach unseren Tarifen kalkuliert, die am Tag der Bezahlung Ihres Flugscheins gelten, und bezieht sich auf die Reise mit den darin genannten Terminen und Reiserouten. Falls Sie Ihre Reiseroute oder Reisetermine ändern, kann dies zur Änderung des zu zahlenden Flugpreises führen. Wir behalten uns das Recht vor, die Beförderung zu verweigern, sofern der entsprechende Flugpreis nicht bezahlt worden ist.
4.2 STEUERN, GEBÜHREN UND ABGABEN
Steuern, Gebühren und Abgaben, die vom Staat oder einer anderen Behörde oder einem Flughafenbetreiber erhoben werden, müssen von Ihnen vor dem Flug vollständig bezahlt werden. Beim Kauf des Flugscheins werden Sie über nicht im Flugpreis enthaltene Steuern, Gebühren und Abgaben unterrichtet.
Diese werden in der Regel separat im Flugschein ausgewiesen. Steuern, Gebühren und Abgaben für Flugreisen sind außerhalb unserer Verfügungsgewalt und ändern sich ständig. Ferner können sie nach dem Datum der Ausstellung des Flugscheins erhoben oder erhöht werden.
Wenn Sie Ihren Flugschein nicht oder nur teilweise nutzen, können Sie eine entsprechende Erstattung der von Ihnen gezahlten Steuern, Gebühren oder Abgaben geltend machen, wobei wir jedoch alle anwendbaren Verwaltungsgebühren abziehen, sofern Ihr Flugschein Beschränkungen unterliegt.
Wir behalten uns das Recht vor, die Beförderung zu verweigern, wenn die zu entrichtenden Steuern, Gebühren und Abgaben nicht bezahlt werden.
4.3 ZUSCHLÄGE IN AUSSERGEWÖHNLICHEN UMSTÄNDEN
4.3.1 In außergewöhnlichen Umständen werden uns gegenüber Gebühren von Dritten erhoben, die von ihrer Art oder Höhe in der Regel nicht für unsere Operationen gelten (zum Beispiel Ergänzungszahlungen zur Versicherungsprämie oder zusätzliche Sicherheitskosten infolge von unrechtmäßigen Eingriffen in die zivile Luftfahrt).
4.3.2 Ferner kann es unsererseits zu erheblichen Steigerungen der Betriebskosten kommen (z. B. Treibstoffkosten) infolge von außergewöhnlichen Umständen, die außerhalb unserer Verfügungsgewalt liegen.
4.3.3 In diesen Fällen müssen Sie uns als Flugpreiszuschlag alle Gebühren zahlen, die wir auf Ihre Beförderung umschlagen (auch wenn sie nach dem Ausstellungsdatum Ihres Flugscheins erhoben werden). Wir kontaktieren Sie schnellstmöglich bezüglich der Details über alle zu entrichtenden Flugpreiszuschläge. Wenn wir uns anhand Ihrer Kontaktangaben nicht mit Ihnen in Verbindung setzen können, teilen wir Ihnen jeden zu entrichtenden Flugpreiszuschlag beim Check-in mit. Es steht Ihnen frei, einen Flugpreiszuschlag nicht zu zahlen und eine unfreiwillige Erstattung Ihres Flugscheins gemäß den Bestimmungen von Artikel 10.2 in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall haben wir keine weiteren Verpflichtungen gegenüber Ihnen.
4.3.4 Sofern ein Zuschlag infolge von außergewöhnlichen Umständen nicht mehr für Ihre gesamte oder einen Teil Ihrer Beförderung gilt, oder ein geringerer Betrag fällig ist, kann eine Erstattung dieses gezahlten Zuschlags geltend gemacht werden. Bitte erkundigen Sie sich bei uns oder unserem bevollmächtigten Agenten nach den Modalitäten der Erstattung.
4.3.5 Wir behalten uns das Recht vor, die Beförderung zu verweigern, wenn die zu entrichtenden Zuschläge nicht gezahlt wurden.
4.4 WÄHRUNG
Flugpreise, Steuern, Gebühren, Abgaben und Zuschläge infolge von außergewöhnlichen Umständen sind in der Währung des Landes zahlbar, in der der Flugschein ausgestellt wurde, sofern wir oder unser bevollmächtigter Agent bei oder vor der Zahlung keine andere Währung angegeben haben (zum Beispiel aufgrund der Nichtumtauschbarkeit der Landeswährung). Wir können nach unserem Ermessen die Zahlung in einer anderen Währung akzeptieren.
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ARTIKEL 5 - BUCHUNGEN
5.1 VORAUSSETZUNGEN FÜR PLATZBUCHUNGEN
5.1.1 Wir oder unser bevollmächtigter Agent erfassen Ihre Buchung(en). Auf Verlangen lassen wir Ihnen eine schriftliche Bestätigung Ihrer Buchung(en) zukommen.
5.1.2 Bestimmte Tarife unterliegen einschränkenden Bestimmungen im Hinblick auf Umbuchung oder Stornierungen.
5.1.3 Sofern Sie an einer Krankheit oder einem anderen Gebrechen leiden, beidem Sie ärztliche oder besondere Betreuung benötigen beim Anbordgehen, Vonbordgehen oder während des Fluges (zum Beispiel in den in Artikel 7.2 und 7.3 beschriebenen Fällen), müssen Sie uns bei der Buchung darüber informieren. Sie erhalten eine provisorische Buchung, bis wir davon überzeugt sind, dass Sie die ärztliche Genehmigung nach Artikel 7.3
erhalten und alle Bedingungen für diese Genehmigung erfüllt haben. Wenn Sie in bestimmte Länder bzw. aus bestimmten Ländern fliegen, kann es sein, dass Sie die Voraussetzungen in diesem Artikel 5.1.3 nach dem Recht des jeweiligen Landes nicht erfüllen müssen. In diesem Fall sollten Sie sich bei uns nach den anders lautenden Voraussetzungen erkundigen.
5.2 FRISTEN FÜR DIE FLUGSCHEINAUSSTELLUNG
Wenn Sie den Flugschein nicht vor der von uns oder unserem bevollmächtigten Agenten angegebenen Frist für die Flugscheinausstellung bezahlt haben, können wir Ihre Buchung stornieren.
5.3 PERSÖNLICHE DATEN
5.3.1 Sie erkennen an, uns Ihre persönlichen Daten zu folgenden Zwecken zur Verfügung gestellt zu haben: Vornahme von Flugbuchungen; Kauf, Aufzeichnung und Ausstellung von Flugscheinen sowie allen mit Ihrer Beförderung verbundenen Nebendokumenten, Durchführung Ihrer Beförderung und aller dazu gehörigen Nebenleistungen; Eingehen auf Ihre Fragen und Bitten; Verwaltung von Buchhaltungs-, Fakturierungs- und Prüfungsverfahren und andere administrative Zwecke; Erwerb von Zusatzleistungen; Entwicklung und Angebot von Dienstleistungen;
Durchführung von Einreiseformalitäten; Durchführung von Sicherheitskontrollen, -verfahren und -anforderungen; Verhütung und Aufdeckung von Verbrechen sowie Übermittlung solcher Daten an staatliche Behörden im Zusammenhang mit Ihrer Reise; Probleme bei Kundenbeziehungen; Unterstützung unserer zukünftigen Transaktionen mit Ihnen; und Marketing. Zu diesen Zwecken ermächtigen Sie uns zur Aufbewahrung und Nutzung dieser Daten sowie deren Übermittlung an und/oder Austausch mit folgenden Personen: unsere eigenen Niederlassungen, unsere bevollmächtigten Agenten, unsere anderen Gesellschaften und/oder Marken, jede Person, auf die wir unsere Rechte und Pflichten übertragen, Drittunternehmen, die damit verbundene Leistungen anbieten, Regierungen und staatliche Behörden, Kreditkartenund andere Zahlungskartenunternehmen, andere Fluggesellschaften oder Luftfrachtführer oder die Erbringer vorgenannter Dienstleistungen.
5.3.2 Wir können Ihre persönliche Daten auch für das Direktmarketing aufbewahren, werden hierzu jedoch zuerst Ihre Erlaubnis einholen.
5.3.3 Sensible persönliche Daten, wie z. B. Daten über Ihren Gesundheitszustand oder Ihre Behinderungen, Religion, Vorstrafenregister oder andere Daten, können von uns verarbeitet werden. Ferner können wir Ihre Daten in Länder übermitteln, die nicht denselben Grad an Datenschutz bieten. Sie anerkennen, dass Sie durch die Vorlage sensibler persönlicher Daten ausdrücklich unserer Verarbeitung dieser Daten und deren Preisgabe an Dritte zu den in diesem Absatz 5.3 genannten Zwecken zustimmen, ebenso wie zu unserer Übermittlung Ihrer persönlichen Daten in andere Länder, ungeachtet der Frage, ob sie denselben Grad an Datenschutz bieten oder nicht. Wir verpflichten uns, Ihre Daten nach den jeweils geltenden einschlägigen Datenschutzgesetzen zu erfassen, zu verarbeiten, zu lagern, zu speichern und zu übermitteln.
5.3.4 Wir können ferner Ihre Telefongespräche mit uns überwachen und/oder aufzeichnen zur Gewährleistung eines einheitlichen Serviceniveaus, Verhinderung oder Aufdeckung von Betrug sowie zu Schulungszwecken.
5.3.5 Wir können Namen und Kontaktangaben eines Dritten verlangen, den wir im Notfall kontaktieren können. Sie sind verantwortlich dafür, dass der Dritte der Preisgabe der zu diesem Zweck gemachten Angaben zustimmt.
5.3.6 Wenn Sie wissen möchten, welche persönlichen Daten wir über Sie erfasst haben, und/oder die von uns erfassten persönlichen Daten berichtigen möchten, wenden Sie sich bitte an unser örtliches Büro.
5.3.7 Sie verpflichten sich, uns und unseren bevollmächtigten Agenten schadlos zu halten in Bezug auf die Übermittlung oder Aufbewahrung unrichtiger, von Ihnen zur Verfügung gestellter Daten.
5.4 SITZPLÄTZE
Wir versuchen, Ihre im Voraus geäußerten Sitzwünsche zu erfüllen. Wir können jedoch keinen bestimmten Sitzplatz garantieren. Wir behalten uns das Recht vor, Sitzplätze jederzeit zuzuweisen oder neu zuzuweisen, auch nach Betreten des Flugzeugs. Dies kann z. B. aus Gründen der Sicherheit oder aus operationellen Gründen notwendig sein.
5.5 RÜCKBESTÄTIGUNG VON BUCHUNGEN
5.5.1 Bei Weiterflug- oder Rückflugbuchungen kann es sein, dass Sie die Reservierung innerhalb einer festgesetzten Frist rückbestätigen müssen.
Wir oder unser bevollmächtigter Agent teilen Ihnen mit, wenn wir eine Rückbestätigung verlangen und wie und wo diese erfolgen sollte. Sofern sie verlangt wird und Sie keine Rückbestätigung durchführen, können wir Ihre Weiterflug- oder Rückflugbuchung stornieren, und Sie haben in der Regel keinen Anspruch auf eine Erstattung, sofern dies nicht ausdrücklich von uns zugesagt wurde. Wenn Sie uns jedoch mitteilen, dass Sie dennoch reisen möchten, und auf dem Flug Plätze frei sind, lassen wir Ihre Buchungen wiederaufleben und befördern Sie. Gibt es keine Plätze auf dem Flug, unternehmen wir angemessene Anstrengungen, um Sie zu Ihrem nächsten oder endgültigen Reiseziel zu befördern, sind hierzu jedoch nicht verpflichtet.
5.5.2 Sie sollten sich über die Rückbestätigungsbestimmungen anderer während Ihrer Reise benutzter Luftfrachtführer bei diesen selbst informieren. Ist eine Rückbestätigung erforderlich, müssen Sie die Rückbestätigung bei dem Luftfrachtführer vornehmen, dessen Flugliniencode für die betreffende Strecke auf dem Flugschein eingetragen ist. Wir haften gegenüber Ihnen nicht, wenn ein anderer Luftfrachtführer eine oder mehrere Buchungen aus einem beliebigen Grund storniert, darunter auch Ihre Nichterfüllung der Rückbestätigungsbestimmungen, und Ihr Anspruch auf Weiterflug oder Erstattung unterliegt den Beförderungsbedingungen des entsprechenden Luftfrachtführers.
5.6 STORNIERUNG VON WEITERFLUGBUCHUNGEN
Nehmen Sie einen für Sie gebuchten Beförderungsplatz auf einem Flug nicht in Anspruch, ohne uns vorab zu unterrichten, so sind wir berechtigt, jede für Sie getätigte Weiterflug- und Rückflugbuchung zu stornieren und eine angemessene Verwaltungsgebühr in Rechnung zu stellen. Bei vorheriger Unterrichtung vor den Check-in-Fristen oder dem Boarding (sofern Sie alle Check-in-Formalitäten erledigt haben) werden Ihre nachfolgenden Flugbuchungen aufrechterhalten.
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ARTIKEL 6 - CHECK-IN UND BOARDING
6.1 Die Check-in-Fristen sind an den verschiedenen Flughäfen unterschiedlich, und Sie müssen sich über diese Check-in-Fristen informieren und sie einhalten. Wir behalten uns das Recht auf Stornierung Ihrer Buchung vor, wenn Sie die angegebenen Check-in-Fristen nicht einhalten. Wir oder unsere bevollmächtigten Agenten teilen Ihnen die Check-in-Frist für den ersten, auf Ihrem Flugschein ausgewiesenen Flug bei uns mit. Bei allen nachfolgenden Flügen während Ihrer Reise sollten Sie sich über die Check-in-Fristen informieren, da wir und unser bevollmächtigter Agent davon eventuell keine Kenntnis haben. Check-in-Fristen für unsere Flüge sind unseren Flugplänen zu entnehmen und bei uns oder unseren bevollmächtigten Agenten zu erfahren.
6.2 Sie sind verpflichtet, sich spätestens zu dem bei der Abfertigung angegebenen Zeitpunkt zum Einsteigen am Gate einzufinden.
6.3 Sofern Sie nicht rechtzeitig zum Einsteigen erscheinen, sind wir berechtigt, Ihre Buchung zu streichen und Ihr aufgegebenes Gepäck auszuladen.
6.4 Für Schäden und Aufwendungen, die Ihnen aus der Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels entstehen, haften wir nicht.
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ARTIKEL 7 - BESCHRÄNKUNG UND ABLEHNUNG DER BEFÖRDERUNG
7.1 BEFÖRDERUNGSVERWEIGERUNGSRECHT
7.1.1 Wir können Ihre Beförderung oder die Beförderung Ihres Gepäcks verweigern, wenn wir Ihnen im Rahmen unseres pflichtgemäßen Ermessens schriftlich mitgeteilt haben, dass wir Sie oder Ihr Gepäck vom Zeitpunkt dieser schriftlichen Mitteilung an nicht mehr auf unseren Flügen befördern werden. In diesem Fall haften wir lediglich dahingehend, dass Sie Anspruch auf eine Erstattung haben.
7.1.2 Wir dürfen ferner Ihre Beförderung oder die Beförderung Ihres Gepäcks (ohne die Pflicht zu einer vorherigen Mitteilung) auf jedem Flug verweigern (selbst wenn sie über einen gültigen Flugschein und eine Bordkarte verfügen), wenn eines oder mehrere der folgenden Ereignisse oder Umstände eingetreten sind, oder wir Grund zu der Annahme haben, dass sie eintreten können:
7.1.2.1 Diese Maßnahme ist zur Erfüllung geltender staatlicher Gesetze, Vorschriften, Verordnungen oder politischer Richtlinien erforderlich;
7.1.2.2 die Beförderung von Ihnen und/oder Ihrem Gepäck gefährdet oder beeinträchtigt die Sicherheit, die Gesundheit oder in nicht unerheblichem Maße das Wohlbefinden anderer Fluggäste oder der Besatzung, oder stört tatsächlich oder augenscheinlich die ordnungsgemäße Abwicklung des Luftverkehrs;
7.1.2.3 Ihre geistige oder körperliche Verfassung, einschließlich der Auswirkungen von Alkoholgenuss oder Drogengebrauch, stellen tatsächlich oder augenscheinlich eine Gefahr für Sie selbst, andere Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, das Flugzeug oder anderes Eigentum dar;
7.1.2.4 wir sind davon überzeugt, dass Ihre geistige oder körperliche Verfassung, einschließlich der Auswirkungen von Alkoholgenuss oder Drogengebrauch, vermutlich eine nicht unerhebliche Belästigung oder Unannehmlichkeit für andere Fluggäste an Bord verursacht, sollte man Ihnen die Reise in der von Ihnen gebuchten oder angenommenen Reiseklasse gestatten;
7.1.2.5 Sie haben sich geweigert, sich selbst oder Ihr Gepäck einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, oder Sie haben bei dieser Kontrolle die Sicherheitsfragen nicht zufriedenstellend beantwortet, oder Sie haben die Auswertung oder Analyse eines Sicherheitsprofils nicht bestanden oder Sie verletzen oder entfernen Kontrollsiegel auf Ihrem Gepäck oder Sicherheitsaufkleber auf Ihrer Bordkarte;
7.1.2.6 Sie haben den zu entrichtenden Flugpreis, Steuern, Gebühren, Abgaben oder Zuschläge nicht bezahlt;
7.1.2.7 Sie sind augenscheinlich nicht im Besitz gültiger oder rechtmäßig erworbener Reisedokumente, oder Sie erfüllen unserer Ansicht nach nicht die erforderlichen Visabestimmungen; Sie möchten in ein Land einreisen, für das Sie nur durchreiseberechtigt sind oder keine gültigen Einreisepapiere besitzen (oder Sie erfüllen die Visabestimmungen nicht);
Sie vernichten Ihre Reisedokumente während des Fluges oder zwischen Check-in und Boarding, oder Sie verweigern deren Übergabe an die Besatzung gegen Quittung oder gestatten uns die Anfertigung einer Kopie Ihrer Reisedokumente auf Verlangen nicht;
7.1.2.8 Sie legen einen Flugschein vor, der tatsächlich oder augenscheinlich auf illegalem Wege erworben wurde, oder nicht bei uns oder unserem bevollmächtigten Agenten, sondern bei einem Dritten gekauft oder als verloren oder gestohlen gemeldet wurde oder gefälscht ist, oder Sie können nicht nachweisen, dass Sie die im Flugschein eingetragene Person sind.
7.1.2.9 Sie haben die Bestimmungen in vorstehendem Artikel 3.3 über die bei der Nutzung der Flugcoupons einzuhaltende Reihenfolge nicht befolgt oder legen einen Flugschein vor, der nicht durch uns oder unseren bevollmächtigten Agenten ausgestellt oder in irgendeiner Form geändert wurde oder verstümmelt, verunstaltet oder beschädigt ist.
7.1.2.10 Sie befolgen unsere Sicherheitsanweisungen vor dem Boarding oder an Bord des Flugzeugs oder die Anweisungen von Bodenpersonal oder Besatzungsmitgliedern in Erfüllung ihrer Pflichten nicht oder verletzen oder behindern sie, oder Sie manipulieren das Flugzeug, seine Ausrüstung oder irgendeinen Teil davon oder drohen damit;
7.1.2.11 Sie haben schon einmal eine der vorgenannten Handlungen oder Unterlassungen bei uns oder einem anderen Luftfrachtführer begangen, und wir haben Grund zu der Annahme, dass Sie das wieder tun könnten;
7.1.2.12 Sie begehen eine Straftat, während Sie sich beim Check-in befinden, Ihr Flugzeug besteigen oder verlassen oder aus einem Anschlussflug aussteigen, oder an Bord des Flugzeugs vor dem Start oder an Bord des Flugzeugs auf einem Anschlussflug oder während Sie eine Leistung von uns entgegennehmen.
7.1.2.13 Sie geben Drohungen, Beschimpfungen oder Beleidigungen von sich, belästigen andere, benutzen unanständige Worte oder bedrohen, beschimpfen oder beleidigen Bodenpersonal oder Besatzungsmitglieder vor oder während des Besteigens des Flugzeugs oder während eines Anschlussfluges oder beim Verlassen des Flugzeugs oder an Bord des Flugzeugs vor dem Start;
7.1.2.14 Sie befolgen unsere Anweisungen im Bereich Sicherheit oder Wohlbefinden anderer Fluggäste nicht (zum Beispiel in Bezug auf die Sitzverteilung; Lagerung von nicht aufgegebenem Gepäck; Rauchen;
Alkoholkonsum; Drogengebrauch; Nutzung elektronischer Ausrüstung, einschließlich Mobiltelefonen, Laptop-Computern, PDAs [Minicomputern], tragbaren Rekordern, tragbaren Radios, CD-, DVD- und MP3-Playern, elektronischen Spielen und Übertragungsgeräten) oder Sie verursachen Chaos und Unruhe an Bord;
7.1.2.15 Sie haben eine falsche Bombendrohung, Entführungsdrohung oder eine andere Sicherheitsbedrohung von sich gegeben (oder augenscheinlich von sich gegeben) oder von sich zu geben versucht;
7.1.2.16 Wir sind (mündlich oder schriftlich) von der Einwanderungsbehörde oder anderen Behörden des Landes, in oder durch das Sie reisen möchten oder in dem Sie eine Zwischenlandung geplant haben, darüber informiert worden, dass Ihnen die Einreise in dieses Land verweigert wird, selbst wenn Sie über gültige Reisedokumente verfügen;
7.1.2.17 Sie versäumen es oder weigern sich, uns die in Ihrem Besitz befindlichen oder Ihnen zur Verfügung stehenden Informationen zu geben, die eine staatliche Behörde rechtmäßig über Sie von uns verlangt hat, oder wir haben den Eindruck, dass die von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen falsch oder irreführend sind;
7.1.2.18 Sie sind medizinisch gesehen flugunfähig;
7.1.2.19 Sie sind unrechtmäßig im Besitz von Drogen oder wir haben Grund zu dieser Annahme.
Wir sind nicht verpflichtet, Nachforschungen anzustellen bei der Entscheidung darüber, ob unserer Ansicht nach ein Ereignis bzw. ein Umstand nach Artikel 7.1.2.1 bis 7.1.2.19 eintreten könnte.
7.2 SONDERBETREUUNG
Es wird empfohlen, dass unbegleitete Kinder oder Personen mit eingeschränkter Mobilität, schwangere Frauen, kranke oder andere hilfsbedürftige Personen (zum Beispiel jemand im Rollstuhl) bei Kauf des Flugscheines mit uns die erforderliche Sonderbetreuung vereinbaren und unsere entsprechenden Verfahren einhalten. Sofern sich Ihr Sonderbetreuungsbedarf nach unserer Zustimmung zu Ihrer Beförderung nachteilig verändert, müssen Sie uns unverzüglich über die geänderten Umstände informieren und nochmals unsere Zustimmung zur Beförderung beantragen. Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität, die uns auf die Notwendigkeit einer Sonderbetreuung bei Kauf des Flugscheins hingewiesen haben und von uns zur Beförderung angenommen worden sind, werden daraufhin von der Beförderung nicht aufgrund ihrer Behinderung oder ihres Betreuungsbedarfs ausgeschlossen. Wenn Sie in bestimmte Länder bzw. aus bestimmten Ländern fliegen, kann es sein, dass Sie die in diesem Artikel 7.2 aufgeführten Voraussetzungen nach dem Recht des jeweiligen Landes nicht erfüllen müssen. In diesem Fall sollten Sie sich bei uns nach den anders lautenden Voraussetzungen erkundigen.
7.3 FLUGFÄHIGKEIT
7.3.1 Sie müssen medizinisch gesehen flugfähig sein, bevor Sie ins Flugzeug einsteigen. Eine ärztliche Untersuchung ist nicht erforderlich, es sei denn, Sie haben Grund zu der Annahme oder sollten bei vernünftiger Betrachtung eigentlich wissen, dass Sie eine Krankheit haben, die sich durch einen regulären Flug verschlimmern oder Ihnen Probleme bereiten könnte, sofern Sie vor Ende Ihres Fluges keine professionelle ärztliche Behandlung erhalten. Ist dies der Fall, sind Sie verpflichtet, vor dem Flug professionellen ärztlichen Rat einzuholen und uns spätestens 48 Stunden vor dem Flug den medizinischen Bericht eines ausreichend qualifizierten Arztes vorzulegen, der Ihre Flugfähigkeit für alle von Ihnen gebuchten Flüge bestätigt. Wenn Sie in bestimmte Länder bzw. aus bestimmten Ländern fliegen, kann es sein, dass Sie die in diesem Artikel 7.3
aufgeführten Voraussetzungen nach dem Recht des jeweiligen Landes nicht erfüllen müssen. In diesem Fall sollten Sie sich bei uns nach den anders lautenden Voraussetzungen erkundigen.
7.3.2 Wenn Sie während des Fluges aus irgendeinem Grund krank werden (mit Ausnahme von Gründen, die von uns oder unserem bevollmächtigten Agenten zu vertreten sind) oder aufgrund Ihrer Schwangerschaft1, erstatten Sie uns alle Kosten infolge der Behandlung an Bord des Flugzeugs, Ihrer Beförderung auf dem Boden oder der Behandlung durch Dritte.
1 Anm. d. Ü.: Da im Original die runde Klammer nicht geschlossen wird (Fehler im Original), ist nicht eindeutig, ob „aufgrund Ihrer Schwangerschaft“ sich auf „Ausnahme“ oder auf „aus irgendeinem Grund“ bezieht. Die alternative Übersetzung lautet folglich: „(mit Ausnahme von Gründen, die von uns oder unserem bevollmächtigten Agenten zu vertreten sind, oder aufgrund Ihrer Schwangerschaft)“
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ARTIKEL 8 - GEPÄCK
8.1 FREIGEPÄCK
Sie dürfen Gepäck mit sich führen gemäß unseren Bedingungen und Beschränkungen, die Sie auf Anfrage von uns oder unseren bevollmächtigten Agenten erhalten.
8.2 ÜBERGEPÄCK
Die Beförderung von Gepäck über die Freigepäckgrenze hinaus ist zuschlagspflichtig. Die hierfür geltenden Tarife sind auf Anfrage bei uns erhältlich.
8.3 ALS GEPÄCK UNZULÄSSIGE GEGENSTÄNDE UND ZERBRECHLICHE/VERDERBLICHE GÜTER
8.3.1 Ihr Gepäck darf Folgendes nicht enthalten:
8.3.1.1 Gegenstände, die das Flugzeug oder Personen oder Sachen an Bord des Flugzeugs gefährden könnten, wie z. B. diejenigen, die in den Gefahrgutvorschriften der Internationalen Zivilluftfahrtsorganisation (ICAO) und des Internationalen Lufttransportverbandes (IATA) sowie in unseren Vorschriften aufgeführt sind (weitere Informationen sind auf Anfrage bei uns erhältlich);
8.3.1.2 Gegenstände, deren Beförderung nach den geltenden Gesetzen, Vorschriften oder Verordnungen eines Staates verboten ist, in den oder aus dem geflogen wird.
8.3.1.3 Gegenstände, die nach unserem vernünftigen Befinden für die Beförderung ungeeignet sind, weil sie gefährlich oder unsicher sind, oder aufgrund von Gewicht, Größe, Form, Art, Zerbrechlichkeit oder Verderblichkeit, wobei unter anderem die Art des eingesetzten Flugzeugs zu berücksichtigen ist. Informationen über unzulässige Gegenstände sind auf Anfrage erhältlich.
8.3.2 Schusswaffen (echte, nachgeahmte oder Spielzeugwaffen), Airsoft-Waffen, Komponenten von Schusswaffen und Munition, die nicht für die Jagd und sportliche Aktivitäten bestimmt sind, sind von der Beförderung als Gepäck ausgeschlossen. Schusswaffen und Munition für die Jagd und sportliche Aktivitäten können nach unserem alleinigen Ermessen als aufgegebenes Gepäck angenommen werden. Schusswaffen müssen ungeladen und gesichert sowie angemessen verpackt sein. Die Beförderung von Munition unterliegt den in Artikel 8.3.1.1 genannten Vorschriften der ICAO und IATA.
8.3.3 Waffen wie z. B. antike Schusswaffen, Schwerter, Messer und ähnliche Gegenstände können nach unserem alleinigen Ermessen als aufgegebenes Gepäck angenommen werden, sind in der Flugzeugkabine jedoch nicht zulässig.
8.3.4 Im aufgegebenen Gepäck dürfen Geld, Juwelen, Edelmetalle, Computer, persönliche elektronische Gegenstände, gespeicherte Daten oder Arzneimittel oder medizinische Ausrüstung, die während des Fluges oder während Ihrer Reise benötigt werden oder bei Verlust oder Beschädigung nicht schnell ersetzt werden können, Haus- oder Autoschlüssel, begebbare Wertpapiere, Effekten oder andere wertvolle Gegenstände oder Dokumente, Geschäftspapiere, Reisepässe oder andere Ausweispapiere oder Muster nicht enthalten sein.
8.3.5 Im nicht aufgegebenen Gepäck darf Folgendes nicht enthalten sein: echte, nachgeahmte oder Spielzeugwaffen (aus Kunststoff oder Metall) oder Gegenstände, die wie eine Waffe aussehen oder bei vernünftiger Betrachtung dafür gehalten werden können, Werkzeuge eines Handwerkers, Munition, Sprengkapseln, Zündvorrichtungen, Granaten, Gas und Gasbehälter, wie z. B.
Butan, Propan, Acetylen, Sauerstoff, Explosivstoffe oder irgendein Objekt, das Explosivstoffe enthält, Katapulte, Armbrüste, Harpunen und Speergewehre, Betäubungs- oder Schreckgeräte, wie z. B. Elektroschocker, ballistisch geführte Energiewaffen, Feuerzeuge in Schusswaffenform, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere Pyrotechnik (einschließlich Partybomben, Knaller und Amorcespistolen), Streichhölzer, sofern es keine Sicherheitsstreichhölzer sind, raucherzeugende Kanister oder Patronen, entzündliche Flüssigbrennstoffe, wie z. B. Benzin, Diesel, Feuerzeugbenzin, Alkohol, Ethanol, Sprayfarbe, Terpentin und Verdünnung, Getränke mit über 70 Volumenprozent Alkohol, Säuren und Laugen, wie z. B. Nassbatterien, die auslaufen könnten, Substanzen mit Korrosions- oder Bleichwirkung wie z. B. Quecksilber, Chlor, außer Gefecht setzende und kampfunfähig machende Abwehrsprays wie z. B. Muskat- und Pfeffersprays, Tränengas, radioaktives Material, wie z. B. medizinische oder kommerzielle Isotope, Gifte, Infektionen oder gefährliches biologisches Material, wie z. B. infiziertes Blut, Bakterien und Viren, selbstentzündliches oder selbstbrennbares Material, Feuerlöscher, Pfeile, Haushaltsbesteck, Scheren, Korkenzieher, Nagelfeilen, Messer mit Klingen jeder Länge, Stricknadeln, Papiermesser, Schlagstöcke und Schläger, Rasierklingen (mit Ausnahme von Sicherheitsrasierern und den dazu gehörigen Kartuschen), Billiard-, Snooker- oder Poolstöcke, Injektionsnadeln (außer denen, die aus medizinischen Gründen benötigt werden und für die ein ärztliches Attest vorliegt, das die Krankheit bestätigt), harte Sportbälle oder Kampfsportgeräte.
8.3.6 In Ihrem aufgegebenen und nicht aufgegebenen Gepäck darf kein anderer Gegenstand sein, den wir zum jeweiligen Zeitpunkt in unseren Beförderungsbedingungen für Fluggäste und Gepäck, Flugscheinbedingungen, Vorschriften oder Mitteilungen spezifizieren.
8.3.7 Falls trotz des Verbotes Gegenstände, die in Artikel 8.3.1, 8.3.2, 8.3.3, 8.3.4 und 8.3.5 aufgeführt werden, in Ihrem Gepäck enthalten sind, haften wir nicht für Verlust oder Beschädigung dieser Gegenstände.
8.3.8 Es wird empfohlen, dass zerbrechliche oder verderbliche Güter nicht in Ihrem aufgegebenen Gepäck enthalten sind.
8.4 RECHT AUF ABLEHNUNG DER BEFÖRDERUNG
8.4.1 Nach Maßgabe der Artikel 8.3.2. und 8.3.3. lehnen wir die Beförderung eines jeden unter Absatz 8.3. dieses Artikels genannten Gegenstandes als Gepäck ab; wird das Vorhandensein dieser Gegenstände im Verlauf der Beförderung festgestellt, so können wir deren Weiterbeförderung ablehnen, ungeachtet der Frage, ob und wann wir über das Vorhandensein dieser Gegenstände informiert werden oder sie entdecken.
8.4.2 Wir können die Beförderung von Gepäck ablehnen, wenn dieses aufgrund von Größe, Form, Gewicht, Aussehen, Art oder Inhalt oder aus Sicherheitsoder operationellen Gründen oder im Hinblick auf das Wohlbefinden anderer Fluggäste nach unserem vernünftigen Befinden zur Beförderung ungeeignet ist. Informationen über nicht zur Beförderung geeignete Gegenstände erhalten Sie auf Anfrage.
8.4.3 Wir können die Beförderung von Gepäck ablehnen, wenn es nach unserem vernünftigen Befinden nicht ordnungsgemäß und sicher in geeignete Behälter gepackt ist. Informationen über Packbestimmungen und nicht zur Beförderung geeignete Behälter erhalten Sie auf Anfrage.
8.5 DURCHSUCHUNGSRECHT
8.5.1 Aus Sicherheitsgründen können wir verlangen, dass Sie einer Durchsuchung oder Durchleuchtung Ihrer Person und Ihres Gepäcks sowie dem Röntgen Ihres Gepäcks zustimmen. Sofern Sie nicht anzutreffen sind, kann Ihr Gepäck in Ihrer Abwesenheit durchsucht, durchleuchtet oder geröntgt werden, um festzustellen, ob Sie in Artikel 8.3.1, 8.3.4 oder 8.3.5
beschriebene Gegenstände oder nicht nach Artikel 8.3.2 oder 8.3.3
vorgelegte Schusswaffen, Munition oder Waffen besitzen oder solche sich in Ihrem Gepäck befinden. Willigen Sie in diese Aufforderung nicht ein, können wir Ihre Beförderung und die Beförderung Ihres Gepäcks ablehnen.
Wenn eine Durchsuchung oder Durchleuchtung einen Schaden an Ihnen verursacht, oder eine Röntgenuntersuchung oder Durchleuchtung Ihr Gepäck beschädigt, haften wir nicht für diesen Schaden, sofern er nicht auf unser Verschulden oder unsere Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
8.5.2 Sie müssen Sicherheitskontrollen Ihres Gepäcks durch staatliche Beamte, Flughafenangestellte, Polizei oder Militär und die zu Ihrer Beförderung eingesetzten Luftfrachtführer gestatten.
8.5.3 Sie sind verantwortlich für Ihre Kenntnis und Erfüllung aller Anforderungen von Sicherheitsbehörden in anderen Ländern, in denen aufgegebenes Gepäck so gesichert sein muss, dass es in Abwesenheit des Fluggasts geöffnet werden kann, ohne dass es dabei beschädigt wird.
8.6 AUFGEGEBENES GEPÄCK
8.6.1 Nach Anlieferung des aufzugebenden Gepäcks nehmen wir es in unsere Obhut und stellen eine Gepäckidentifizierungsmarke für jedes aufgegebene Gepäckstück aus.
8.6.2 Aufgegebenes Gepäck muss mit Ihrem Namen oder einer sonstigen Identifizierung versehen sein (einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme).
8.6.3 Aufgegebenes Gepäck wird, wenn möglich, mit demselben Flugzeug befördert, in dem Sie befördert werden, es sei denn, dass wir aus Gründen der Sicherheit oder aus operationellen Gründen entscheiden, es auf einem anderen Flug zu befördern. Wird Ihr aufgegebenes Gepäck auf einem anderen Flug befördert, werden wir es an Ihrem von Ihnen genannten Aufenthaltsort ausliefern, soweit nach geltendem Recht am Abholort nicht Ihre Anwesenheit bei der Zollbeschau erforderlich ist oder der Grund für die Beförderung des aufgegebenen Gepäcks in einem anderen Flugzeug durch Größe, Gewicht oder Art des aufgegebenen Gepäcks oder Ihrer Nichterfüllung dieser Beförderungsbedingungen bedingt ist.
8.6.4 Sofern wir nicht beschließen, Ihr aufgegebenes Gepäck nicht auf demselben Flugzeug wie Sie zu befördern, werden wir Ihr Gepäck nicht befördern, wenn Sie nicht in das Flugzeug einsteigen, in das es eingeladen wurde, oder Sie das Flugzeug nach dem Anbordgehen vor dem Start oder an einem Zwischenlandeort verlassen, ohne wieder an Bord zu gehen.
8.6.5 Sie müssen dafür sorgen, dass Ihr aufgegebenes Gepäck ausreichend robust und gut gesichert ist, um die üblichen Belastungen einer Luftbeförderung ohne Schaden zu überstehen (abgesehen vom normalen Verschleiß).
8.7 NICHT AUFGEGEBENES GEPÄCK
8.7.1 Wir können die maximale Größe und/oder Gewicht von nicht aufgegebenem Gepäck festlegen, das Sie im Flugzeug mit sich führen. In jedem Fall muss nicht aufgegebenes Gepäck unter Ihren Vordersitz oder in die Gepäckfächer in der Flugzeugkabine passen. Wenn Ihr nicht aufgegebenes Gepäck diese Voraussetzungen nicht erfüllt oder Übergewicht hat oder aus irgendeinem Grund als unsicher gilt, muss es nach Maßgabe von Artikel 8.2 und 8.3 als aufgegebenes Gepäck befördert werden.
8.7.2 Nicht für die Beförderung im Frachtraum geeignete Gegenstände (wie z. B.
sensible Musikinstrumente), die die vorstehend in Artikel 8.7.1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, werden nur zur Beförderung in der Flugzeugkabine angenommen, wenn Sie uns rechtzeitig vor dem Check-in benachrichtigt haben und wir unsere Zustimmung erteilt haben. Sie müssen eventuell eine Extragebühr für diese Leistung zahlen, und wir sind nicht verpflichtet, diese Leistung für Sie zu erbringen.
8.8 RÜCKGABE DES AUFGEGEBENEN GEPÄCKS
8.8.1 Nach Maßgabe von Artikel 8.6.3 sind Sie verpflichtet, Ihr Gepäck entgegenzunehmen, sobald es am Bestimmungsflughafen oder Zwischenlandeort zur Abholung bereitgestellt ist. Sollten Sie es nicht umgehend nach seiner Bereitstellung an Ihrem Bestimmungsflughafen oder Zwischenlandeort abholen, können wir Ihnen eine angemessene, von uns festgelegte Lagergebühr in Rechnung stellen. Wenn Ihr aufgegebenes Gepäck nicht binnen drei (3) Monaten nach seiner Bereitstellung abgeholt wird, können wir es ohne Benachrichtigung oder Haftung gegenüber Ihnen entsorgen.
8.8.2 Lediglich der Inhaber des Gepäckabschnitts und der Gepäckidentifizierungsmarke darf das aufgegebene Gepäck entgegennehmen. Wir übernehmen keine Haftung für die Überprüfung der Identität oder Vollmacht des Inhabers des Gepäckabschnitts und der Gepäckidentifizierungsmarke oder des Abholrechts dieser Person.
8.8.3 Kann die das Gepäck entgegennehmende Person den Gepäckabschnitt nicht vorweisen oder das Gepäck durch die Gepäckidentifizierungsmarke nicht identifizieren, liefern wir das Gepäck dieser Person nur unter der Bedingung aus, dass das Recht auf Herausgabe zu unserer Zufriedenheit glaubhaft gemacht wird.
8.9 TIERE
Wir behalten uns das Recht vor, nach unserem unumschränkten Ermessen die Beförderung von Tieren zu verweigern. Wenn wir der Beförderung von Tieren zustimmen, unterliegt sie folgenden Bedingungen:
8.9.1 Sie müssen dafür sorgen, dass Tiere, wie z. B. Hunde, Katzen, Falken und andere Haustiere, ordnungsgemäß mit dem erforderlichen Nahrungs- und Wasservorrat in Versandkäfigen eingeschlossen sind (oder in einem Behälter befördert werden, der den geltenden gesetzlichen Anforderungen entspricht) und gültige Gesundheits- und Impfzeugnisse, Einreise-, Transitund Ausreisegenehmigungen sowie andere Dokumente vorliegen, die von den Einreise- oder Transitländern vorgeschrieben werden. Liegen diese nicht vor, werden sie nicht zur Beförderung angenommen. Diese Beförderung unterliegt eventuell zusätzlichen, von uns festgelegten Bedingungen, die auf Anfrage erhältlich sind.
8.9.2 Wird das Tier zur Beförderung angenommen, wird es zusammen mit seinem Versandkäfig und Futter außerhalb der Freigepäckgrenze befördert und stellt Übergepäck dar, für das Sie vor Annahme Ihres Tiers zur Beförderung den entsprechenden Tarif entrichten müssen.
8.9.3 Blindenhunde und Begleithunde für behinderte Fluggäste werden zuschlagsfrei und außerhalb der Freigepäckgrenze befördert gemäß den von uns festgelegten Bedingungen, die auf Anfrage erhältlich sind.
8.9.4 Sofern die Beförderung nicht den Haftungsvorschriften des Übereinkommens unterliegt, haften wir nicht für Verletzung, Verlust, Krankheit oder Tod eines Tieres, zu dessen Beförderung wir unsere Zustimmung erteilt haben.
8.9.5 Wir haften nicht dafür, dass einem Tier, bei dem nicht alle erforderlichen Ausreise-, Einreise-, Gesundheits- oder anderen Dokumente vorliegen, die Einreise oder Durchreise durch ein Land, Bundesstaat oder Gebiet genehmigt wird, und die Person, die das Tier mit sich führt, hat uns alle Bußgelder, Kosten, Verluste oder Verbindlichkeiten zu erstatten, die unsererseits infolgedessen angemessenerweise entstehen. Sie haften allein für die notwendigen Vorkehrungen für die Tiere, die Sie im Flugzeug befördern wollten und deren Beförderung verweigert wurde. Ferner haften wir Ihnen gegenüber nicht, wenn Sie infolge der Beförderungsverweigerung für das im Flugzeug zu befördernde Tier nicht reisen können.
8.10 VOM SICHERHEITSPERSONAL DES FLUGHAFENS BESCHLAGNAHMTE GEGENSTÄNDE
Wir übernehmen keine Verantwortung oder Haftung für Artikel, die vom Sicherheitspersonal des Flughafens aus Ihrem Gepäck entfernt und/oder einbehalten werden.
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ARTIKEL 9 - FLUGPLÄNE, VERSPÄTUNGEN UND FLUGSTREICHUNGEN
9.1 FLUGPLÄNE
9.1.1 Die in Flugplänen angegebenen Flugzeiten können sich zwischen dem Datum der Veröffentlichung (oder Ausgabe) und dem Reisedatum ändern.
Sie sind nicht garantiert und nicht Bestandteil Ihres Beförderungsvertrages.
9.1.2 Bevor wir Ihre Buchung annehmen, werden wir oder unser bevollmächtigter Agent Sie über die planmäßige Abflugszeit informieren, so wie sie zu diesem Zeitpunkt gilt, und diese in den Flugschein eintragen. Es ist möglich, dass wir die planmäßige Abflugzeit nach Ausstellung des Flugscheins ändern müssen. Wenn Sie uns eine Kontaktadresse mitteilen, so werden wir oder unser bevollmächtigter Agent uns/sich bemühen, Sie über solche Änderungen zu informieren. Wenn wir nach dem Flugscheinkauf eine nennenswerte Änderung der Abflugzeit vornehmen, die für Sie nicht annehmbar ist und wir Sie nicht auf einen für Sie annehmbaren Flug umbuchen können, haben Sie Anspruch auf Erstattung nach Artikel 10.2
9.2 ANNULLIERUNGEN, UMBUCHUNGEN, VERSPÄTUNGEN ETC.
9.2.1 Wir ergreifen alle angemessenen und erforderlichen Maßnahmen, um Verspätungen bei der Beförderung von Ihnen und Ihrem Gepäck zu vermeiden. Bei der Durchführung dieser Maßnahmen und zur Vermeidung von Annullierungen können wir in außergewöhnlichen Umständen die Beförderung mit einem anderen Luftfrachtführer und/oder Flugzeug in unserem Namen veranlassen, ohne jedoch eine Pflicht zur Durchführung dieser Beförderung zu übernehmen.
9.2.2 Sofern wir einen von uns angesagten Flug annullieren, einen Flug nicht angemessenerweise gemäß dem Flugplan durchführen, Ihren Bestimmungs- oder Zwischenlandeort nicht anfliegen oder Sie unseretwegen einen von uns durchgeführten Anschlussflug verpassen, bei dem sie über eine bestätigte Buchung verfügen, werden wir nach Ihrer Wahl Folgendes tun:
9.2.2.1 Wir befördern Sie und Ihr Gepäck ohne Zuschlag bei nächster Gelegenheit auf einem unserer anderen planmäßigen Flüge, auf dem ein Platz in der für Sie ursprünglich gebuchten Reiseklasse frei ist, und verlängern, wenn nötig, die Gültigkeit Ihres Flugscheins; oder
9.2.2.2 wir befördern Sie und Ihr Gepäck ohne Zuschlag binnen einer angemessenen Frist auf einer anderen Route zum auf Ihrem Flugschein genannten Bestimmungsort auf einem unserer eigenen Flüge oder dem eines anderen Luftfrachtführers, oder in einem im gegenseitigen Einvernehmen vereinbarten Transportmittel und Reiseklasse. Sofern Flugpreis, Gebühren und Zuschläge für außergewöhnliche Umstände für die geänderte Route geringer sind als der von Ihnen gezahlte Betrag, erstatten wir die Differenz; oder
9.2.2.3 wir nehmen eine Erstattung vor nach Artikel 10.2.
9.2.3 Nach Eintritt eines der in Artikel 9.2.2 aufgeführten Ereignisse bzw.
Umstände sind die in Artikel 9.2.2.1 bis 9.2.2.3 genannten Optionen die einzigen und ausschließlichen, ihnen zustehenden Abhilfen, sofern das Übereinkommen oder andere geltende Gesetze, Vorschriften oder Bestimmungen nichts anderes festlegen, und wir sind Ihnen gegenüber nicht weiter haftbar.
9.2.4 Sofern einer unserer planmäßigen Flüge von einem Flughafen innerhalb der EU erfolgen soll und annulliert worden ist oder mindestens vier (4) Stunden Verspätung hat, oder Sie unfreiwillig in eine andere Klasse herabgestuft wurden, haben Sie eventuell bestimmte Ansprüche, über die wir Sie im
gegebenen Fall informieren.
9.3 SCHADENSERSATZ FÜR VERWEIGERTES BOARDING
9.3.1 Wenn wir einen zuvor bestätigten Platz auf einem unserer Flüge in der für Sie gebuchten Klasse nicht zur Verfügung stellen können, obwohl Sie alle geltenden Check-in-Fristen und Boarding-Fristen eingehalten haben, entschädigen wir die Fluggäste, denen ein Boarding verweigert wird, nach geltendem Recht und unseren Schadensersatzrichtlinien für verweigertes Boarding. Ein Exemplar unserer Schadensersatzrichtlinien für verweigertes Boarding ist auf Anfrage erhältlich. Abgesehen davon haften wir gegenüber Ihnen nicht für Verluste oder Aufwendungen.
9.3.2 Sofern Ihnen das Boading bei einem unserer Flüge von einem Flughafen innerhalb der EU verweigert wird und Sie über eine bestätigte Buchung verfügen, die geltende Check-in-Frist eingehalten haben und vom Anbordgehen nicht aufgrund dieser Beförderungsbedingungen oder aus anderen angemessenen Gründen ausgeschlossen sind, und nicht kostenlos oder zu einem ermäßigten Flugpreis reisen, der der Öffentlichkeit im Allgemeinen nicht zur Verfügung steht, haben Sie eventuell einen Anspruch auf Leistungen, über die wir Sie im gegebenen Fall informieren.
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ARTIKEL 10 - ERSTATTUNGEN
10.1ALLGEMEINES
Für einen unbenutzten Flugschein oder einen unbenutzten Teil desselben leisten wir gemäß den geltenden Flugpreisbestimmungen oder Tarifen wie folgt eine Erstattung:
10.1.1 Soweit in diesem Artikel nichts anderes bestimmt wird, dürfen wir die Erstattung entweder an die im Flugschein genannte Person leisten, oder an die Person, die den Flugschein bezahlt hat, nach Vorlage eines Nachweises dieser Zahlung.
10.1.2 Sofern ein Flugschein von einer Person bezahlt wurde, die nicht der im Flugschein genannte Fluggast ist, und der Flugschein besagt, dass es Beschränkungen bei der Erstattung gibt, leisten wir die Erstattung nur an die Person, die den Flugschein bezahlt hat, oder nach Anweisung dieser Person.
10.1.3 Außer im Falle eines verlorenen Flugscheins werden Erstattungen nur gegen die Aushändigung des Flugscheins sowie aller unbenutzten Flugcoupons an uns geleistet. Diese Anforderung gilt nicht, wenn Sie einen elektronischen Flugschein haben.
10.2 UNFREIWILLIGE ERSTATTUNGEN
10.2.1 Falls: wir (i) einen Flug streichen; (ii) einen Flug nicht angemessenerweise nach Flugplan durchführen; (iii) Sie nicht auf einem Flug befördern, für den Sie über eine bestätigte Buchung verfügen und bei dem Sie die Check-in- Frist sowie die geltende Boarding-Frist eingehalten haben und Ihnen die Beförderung nicht aufgrund von in diesen Beförderungsbedingungen genannten Gründen verweigert wurde; (iv) Ihren Bestimmungs- oder Zwischenlandeort nicht anfliegen; oder falls (v) Sie durch unser Verschulden einen Anschlussflug verpassen, für den Sie über eine bestätigte Buchung verfügen, und ausreichend Zeit vorhanden war, um den Anschluss zwischen der ursprünglichen planmäßigen Ankunftszeit Ihres Fluges und der Abflugzeit Ihres Anschlussfluges zu erreichen, entspricht die Höhe der Erstattung, sofern das einschlägige Recht nichts anderes festlegt, folgendem Betrag:
10.2.1.1 Falls kein Teil des Flugscheins benutzt worden ist, ein Betrag in Höhe des bezahlten Flugpreises (einschließlich Steuern, Gebühren, Abgaben und Zuschlägen für außergewöhnliche Umstände);
10.2.1.2 falls ein Teil des Flugscheins benutzt worden ist, mindestens die Differenz zwischen dem bezahlten Flugpreis (einschließlich Steuern, Gebühren, Abgaben und Zuschlägen für außergewöhnliche Umstände) und dem von uns berechneten anwendbaren Flugpreis (einschließlich Steuern, Gebühren, Abgaben und Zuschlägen für außergewöhnliche Umstände) für die Reise zwischen den Orten, für die der Flugschein benutzt worden ist.
10.3 FREIWILLIGE ERSTATTUNGEN
10.3.1 Sofern Sie Anspruch auf Erstattung Ihres Flugscheins haben aus anderen Gründen als den in Artikel 10.2 aufgeführten, entspricht der Erstattungsbetrag:
10.3.1.1 wenn kein Teil des Flugscheins benutzt worden ist, dem gezahlten Flugpreis (einschließlich Steuern, Gebühren, Abgaben und Zuschlägen für außergewöhnliche Umstände) abzüglich aller angemessenen Serviceoder Stornierungsgebühren;
10.3.1.2 wenn ein Teil des Flugscheins benutzt worden ist, der Differenz zwischen dem gezahlten Flugpreis (einschließlich Steuern, Gebühren, Abgaben und Zuschlägen für außergewöhnliche Umstände) und dem von uns für die abgeflogene Strecke berechneten, anwendbaren Flugpreis (einschließlich Steuern, Gebühren, Abgaben und Zuschlägen für außergewöhnliche Umstände) für die Reise zwischen den Orten, für die der Flugschein benutzt worden ist, abzüglich angemessener Serviceoder Stornierungsgebühren.
10.4 ERSTATTUNGSVERWEIGERUNGSRECHT
10.4.1 Wir können eine Erstattung verweigern, wenn der Antrag nach Ablauf der Gültigkeit des Flugscheins gestellt wird.
10.4.2 Wir können eine Erstattung für einen Flugschein verweigern, der uns oder staatlichen Behörden als Nachweis Ihrer Absicht, das Land wieder zu verlassen, vorgelegt wurde, es sei denn, dass Sie zu unserer Zufriedenheit nachweisen können, dass Sie die Erlaubnis haben, in dem Land zu bleiben, oder dass Sie das Land mit einem anderen Luftfrachtführer oder Beförderungsmittel verlassen werden.
10.4.3 Wir leisten keine Erstattung für einen Flugschein im Falle eines Fluges, bei dem Ihnen die Beförderung verweigert wurde oder Sie infolge Ihres Verhaltens an Bord aus dem Flugzeug aussteigen mussten.
10.5 WÄHRUNG
Wir behalten uns das Recht vor, eine Erstattung in derselben Art und Währung vorzunehmen, in welcher der Flugschein bezahlt wurde.
10.6 KEINE SONSTIGEN RECHTE
Sofern in diesen Beförderungsbedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt wird, stellt der Anspruch auf Erstattung nach diesem Artikel 10 Ihre einzigen Rechte gegenüber uns dar, falls Ihre Beförderung aus irgendeinem Grund nicht stattfindet, und wir haften gegenüber Ihnen nicht für Verluste oder Aufwendungen.
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ARTIKEL 11 - VERHALTEN AN BORD
11.1 ALLGEMEINES
Sie dürfen sich an Bord des Flugzeugs zu keinem Zeitpunkt so verhalten, dass Sie das Flugzeug oder eine Person oder Sache an Bord gefährden oder bedrohen (durch falsche Drohungen oder anderweitig); die Besatzung bei der Erfüllung ihrer Pflichten beeinträchtigen, behindern oder stören; die mündlichen oder schriftlichen Anweisungen der Besatzung nicht erfüllen oder verletzen, einschließlich der Anweisungen in Bezug auf Rauchen, Alkoholund Drogengebrauch, Sicherheit oder die Verwendung elektronischer Ausrüstung; oder sich so verhalten, dass Sie anderen Fluggästen, der Besatzung oder fremdem Eigentum Unannehmlichkeiten oder Schaden zufügen. Falls Sie sich nach unserem vernünftigen Befinden an Bord des Flugzeugs in dieser Weise verhalten, können wir die von uns für notwendig erachteten Maßnahmen ergreifen, um dieses Verhalten zu verhindern, bis hin zur Fesselung. Wir können Sie jederzeit ohne eine Haftung unsererseits aus dem Flugzeug aussteigen lassen und Ihre Weiterbeförderung verweigern, und es kann wegen Ihres Verhaltens an Bord gegen Sie Strafanzeige erstattet werden.
11.2 BEZAHLUNG VON UMLEITUNGS- UND SONSTIGEN KOSTEN
Falls wir aufgrund Ihres in Artikel 11.1 erwähnten Verhaltens nach unserem billigen Ermessen beschließen, das Flugzeug umzuleiten, um Sie und/oder Ihr Gepäck abzusetzen, müssen Sie alle Kosten für diese Umleitung übernehmen und uns alle Kosten infolge der dadurch verursachten Verspätung des Flugzeugs erstatten. Sie müssen uns ebenso alle Kosten erstatten: (i) für Reparatur oder Ersatz aller von Ihnen verlorenen, beschädigten oder zerstörten Gegenstände; und (ii) für die Entschädigung von Fluggästen oder 34 Besatzungsmitgliedern, die von Ihrem Verhalten in Mitleidenschaft gezogen wurden.
11.3 ELEKTRONISCHE GERÄTE
Aus Sicherheitsgründen können wir den Betrieb von elektronischer Ausrüstung an Bord untersagen oder einschränken, darunter auch Mobiltelefone, Laptops, tragbare Rekorder, tragbare Radios, CD-Player, elektronische Spiele oder Übertragungsgeräte, einschließlich funkgesteuerter Spielzeuge und Walkie-Talkies. Die Benutzung von Hörgeräten und Herzschrittmachern ist gestattet.
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ARTIKEL 12 - ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN
12.1 Wenn wir für Sie neben Flugleistungen auch andere Leistungen mit Dritten vereinbaren oder Tickets oder Gutscheine für Transport- oder andere Leistungen ausstellen (die keine Flugleistungen sind), wie z. B. Bodentransport, Hotelreservierungen oder Autovermietung, so handeln wir dabei nur als Agent. In diesen Fällen gelten die Geschäftsbedingungen des jeweiligen Leistungserbringers.
12.2 Für Bodentransporte, die wir für unsere Fluggäste erbringen, können andere Bedingungen gelten. Diese Bedingungen sind auf Anfrage bei uns erhältlich.
Wir haften gegenüber Ihnen nicht für Bodentransporte oder andere Leistungen, die wir für Sie nach Artikel 12.1 erbringen, es sei denn, der Fehler wurde allein durch unsere Fahrlässigkeit verursacht.
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ARTIKEL 13 - VERWALTUNGSFORMALITÄTEN
13.1 ALLGEMEINES
13.1.1 Sie sind verantwortlich für Beschaffung und Besitz aller erforderlichen Reisedokumente und Visa sowie die Erfüllung aller geltenden Gesetze, Vorschriften, Verordnungen, Auflagen und Reisevoraussetzungen aller Länder, die überflogen oder angeflogen werden oder von denen aus geflogen wird.
13.1.2 Wir haften nicht für die Folgen, die Ihnen aus der Unterlassung, sich die notwendigen Dokumente oder Visa zu beschaffen, oder aus der Nichtbefolgung der in Betracht kommenden Gesetze, Vorschriften, Verordnungen, Auflagen, Voraussetzungen, Bestimmungen oder Anweisungen entstehen.
13.2 REISEDOKUMENTE
Sie sind verpflichtet, vor Reiseantritt die Einreise- und Ausreisepapiere, Gesundheitszeugnisse und sonstigen Urkunden vorzuweisen, die seitens der in Betracht kommenden Staaten vorgeschrieben sind und uns die Anfertigung und Aufbewahrung von Kopien dieser Dokumente zu gestatten. Wir behalten uns das Recht vor, die Vorlage eines dieser Dokumente jederzeit während Ihrer Beförderung von Ihnen zu verlangen und Sie und Ihr Gepäck von der Beförderung auszuschließen, wenn Sie die diese Vorschriften nicht befolgen oder Ihre Reisedokumente augenscheinlich nicht in Ordnung sind, selbst wenn Sie einen Teil Ihrer Reise angetreten oder beendet haben, bevor uns klar wird, dass Sie diesen Artikel 13.2 nicht befolgt haben.
13.3 EINREISEVERBOT
Wird Ihnen die Einreise in ein Land (einschließlich eines Durchreiselandes) verweigert, sind Sie zur Zahlung der vom betreffenden Land verhängten Bußgelder oder Gebühren sowie zur Erstattung aller gegen uns verhängten Bußgelder und Gebühren verpflichtet. Sie sind ferner verpflichtet, uns die Kosten für Ihre Beförderung (und Begleitpersonal, falls erforderlich) aus dem Land zu erstatten. Der für die Beförderung bis zum Ort der Abweisung oder Einreiseverweigerung bezahlte Flugpreis wird nicht erstattet.
13.4 HAFTUNG DES FLUGGASTES FÜR BUSSGELDER, INTERNIERUNGSKOSTEN ETC.
Falls wir gehalten sind, Strafen, Bußen, Internierungskosten, Abbeförderungskosten, Eskortierungsgebühren, die Kosten von für Sie ausgestellten Flugscheinen zu zahlen oder sonstige Aufwendungen zu tätigen, weil Sie die für die Ein- oder Durchreise geltenden Gesetze, Vorschriften, Verordnungen, Auflagen oder anderen Reisevoraussetzungen des betreffenden Staates nicht befolgt oder die erforderlichen Dokumente bei der Einreise in ein Land nicht vorgelegt haben, erstatten Sie uns auf Verlangen alle diesbezüglich bezahlten Beträge oder entstandenen Aufwendungen in voller Höhe. Wir können den Wert des nicht ausgeflogenen Teils Ihres Flugscheins oder Ihre in unserem Besitz befindlichen Geldmittel mit diesen Beträgen oder Aufwendungen verrechnen.
13.5 ZOLLKONTROLLE
Auf Verlangen haben Sie der Durchsicht Ihres Gepäcks durch Zoll- und andere staatliche Beamte beizuwohnen. Wir haften nicht für den dem Fluggast während der Kontrolle oder infolge Nichtbeachtens dieser Bestimmung entstehenden Verlust oder Schaden.
13.6 SICHERHEITSKONTROLLE
Sie sind verpflichtet, sich den Sicherheitskontrollen, Durchsuchungen und Durchleuchtungen zu unterziehen, die durch die Behörden, Flughafenangestellten, Bodenabfertigungsdienste der Luftfrachtführer, Polizei, Militär oder durch uns vorgenommen werden.
13.7 BESCHLAGNAHMTE REISEDOKUMENTE
Wir haften gegenüber Ihnen nicht für die Rückgabe Ihrer Reisedokumente, Ausweispapiere oder Flugscheine, die von einem anderen Luftfrachtführer oder staatlichen oder anderen Behörden beschlagnahmt wurden.
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ARTIKEL 14 - AUFEINANDER FOLGENDE LUFTFRACHTFÜHRER
Beförderungsleistungen, die von uns und anderen Luftfrachtführern im Rahmen eines Flugscheins oder Anschlussflugscheins erbracht werden, gelten als eine einzige Operation für die Zwecke des Übereinkommens. Sie werden hierbei jedoch auf Artikel 15.5.1 verwiesen.
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ARTIKEL 15 - SCHADENSHAFTUNG
15.1 TOD ODER VERLETZUNG VON FLUGGÄSTEN
15.1.1 Nach Maßgabe der Artikel 15.1.2, 15.1.3, 15.1.5 , 15.1.6 und 15.5 gibt es keine vom Gesetz, dem Übereinkommen, anderen Übereinkommen oder per Vertrag festgelegten Haftungshöchstgrenzen in Bezug auf unsere Haftung für nachweisliche Schäden im Falle von Tod oder Körperverletzung von Fluggästen.
15.1.2 Bei Schäden bis zu einer Höhe von 100.000 Sonderziehungsrechten (SZR) (oder dem entsprechenden Betrag in Landeswährung) können wir unsere Haftung nicht ausschließen oder einschränken, indem wir nachweisen, dass wir und unsere bevollmächtigten Agenten alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens ergriffen haben oder dass wir oder unsere bevollmächtigten Agenten unmöglich diese Maßnahmen ergreifen konnten. Sofern das Übereinkommen von Montreal gilt, haften wir nicht für Schäden, insoweit sie über 100.000 Sonderziehungsrechte (oder den entsprechenden Betrag in Landeswährung) hinausgehen, wenn wir nachweisen, dass dieser Schaden nicht infolge von Fahrlässigkeit oder einer unerlaubten Handlung oder Unterlassung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen oder Agenten oder allein durch die Fahrlässigkeit oder unerlaubte Handlung oder Unterlassung eines Dritten verursacht wurde.
15.1.3 Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 15.1.1 und 15.1.2 kann durch den Nachweis, dass der Schaden ganz oder teilweise durch die Fahrlässigkeit des verletzten oder verstorbenen Fluggastes (oder der Schadensersatz geltend machenden Person) verursacht wurde, unsere Haftung nach geltendem Recht ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
15.1.4 Sofern gesetzlich vorgeschrieben, leisten wir zu folgenden Bedingungen Vorschusszahlungen an Sie oder Ihre Erben:
15.1.4.1 Die Person, die die Zahlung erhält, ist eine natürliche Person (das heißt, eine physische Person im normalen Wortsinn im Gegensatz zu einer juristischen Person, wie z. B. eine Gesellschaft);
15.1.4.2 Sie oder die Person, die die Zahlung erhält, hat Anspruch auf Schadensersatz nach geltendem Recht;
15.1.4.3 die Zahlungen erfolgen lediglich im Hinblick auf unmittelbare wirtschaftliche Bedürfnisse;
15.1.4.4 die Höhe der Zahlung erfolgt proportional zur wirtschaftlichen Notlage infolge von Tod oder Körperverletzung, außer dass sie im Todesfall mindestens 15.000 SZR oder den entsprechenden Betrag in Landeswährung pro Fluggast beträgt;
15.1.4.5 die Zahlung erfolgt spätestens fünfzehn (15) Tage nachdem die Identität der anspruchsberechtigten Person nach geltendem Recht bestätigt worden ist, sofern uns ein zufriedenstellender Nachweis dieser Bestätigung vorgelegt wurde;
15.1.4.6 eine Person hat keinen Anspruch auf Zahlung, wenn sie oder der Fluggast, auf den sich die Zahlung bezieht, den zahlungsrelevanten Schaden ganz oder teilweise durch Fahrlässigkeit verursacht hat;
15.1.4.7 der Zahlungsempfänger wird verpflichtet, alle erhaltenen Beträge zurückzuzahlen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Empfänger nicht mehr jederzeit die Bestimmungen von Artikel 15.1.4.2 erfüllen kann, oder er oder der Fluggast, auf den sich die Zahlung bezieht, den zahlungsrelevanten Schaden ganz oder teilweise verursacht hat.
15.1.4.8 die Zahlungen werden verrechnet mit allen in der Folge im Rahmen unserer Haftung nach geltendem Recht zu zahlenden Beträgen;
15.1.4.9 mit Ausnahme der Zahlung des in Artikel 15.1.4.4 genannten Mindestbetrages im Todesfall darf eine im Rahmen dieses Absatzes
15.1.4 geleistete Zahlung den maximalen Schadensersatz nicht überschreiten, den wir an den Empfänger zu zahlen verpflichtet sind;
15.1.4.10 die Leistung einer Zahlung stellt keine Anerkennung oder Eingeständnis unserer Haftung dar;
15.1.4.11 es erfolgt keine Zahlung, sofern die Person, die die Zahlung erhält, uns keine unterzeichnete Quittung ausstellt, die ebenfalls die Anwendbarkeit von Artikel 15.1.4.7, 15.1.4.8, 15.1.4.9 und 15.1.4.10 anerkennt, und nicht die von uns festgelegten, entsprechenden Freistellungs- und Schadloshaltungserklärungen unterzeichnet; und
15.1.4.12 sofern es nicht gegen geltendes Recht verstößt, ist unsere Entscheidung über die Höhe des Betrages vorbehaltlich der Zahlung des in Artikel
15.1.4.4 genannten Mindestbetrages im Todesfall endgültig und verbindlich.
15.1.5 Wir haften nicht für Krankheit, Körperverletzung oder Behinderung, einschließlich Tod, die auf Ihren physischen oder allgemeinen Gesundheitszustand zurückzuführen ist, oder für die Verschlimmerung dieses Zustandes.
15.1.6 Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass es laut einer Reihe von medizinischen Studien eine Verbindung zwischen längerer Immobilität auf der Reise und der Bildung von Blutgerinnseln in den Beinen (DVT [tiefe Venenthrombose]) gibt. Obwohl dies nicht häufig vorkommt, gibt es bestimmte ererbte und akquirierte Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieses Vorgangs erhöhen können. Sofern Sie diesbezüglich Bedenken haben, sollten Sie vor der Reise Ihren Arzt konsultieren.
15.2 GEPÄCK
15.2.1 Wir haften nicht für Schäden an nicht aufgegebenem Gepäck, sofern der Schaden nicht durch unsere Fährlässigkeit verursacht und diese Fährlässigkeit vom Fluggast oder der Schadensersatz geltend machenden Person nicht nachgewiesen wurde.
15.2.2 Wir haften nicht für Schäden am Gepäck infolge von innewohnenden Fehlern, Qualitätsmerkmalen oder Defekten des Gepäcks. Ebenso haften wir nicht für den normalen Verschleiß von Gepäck infolge der normalen Belastung im Lufttransport.
15.2.3 Wir haften nicht für Schäden an einem Gegenstand in Ihrem Gepäck, der nach Artikel 8.3 nicht in Ihrem Gepäck enthalten sein durfte. Im Falle von aufgegebenem Gepäck bedeutet dies zum Beispiel zerbrechliche oder verderbliche Güter, Wertgegenstände (z. B. Geld, Juwelen, Edelmetalle), Computer, persönliche elektronische Geräte, gespeicherte Daten, Arzneimittel oder medizinische Ausrüstung, die während des Fluges oder während Ihrer Reise benötigt werden oder bei Verlust oder Beschädigung nicht schnell ersetzt werden können, Haus- oder Autoschlüssel, wertvolle Dokumente (z. B. Geschäftspapiere, Reisepässe oder andere Ausweispapiere, Wertpapiere) oder Muster.
15.2.4 Unsere Haftung für Schäden am Gepäck beschränkt sich auf die in Artikel
15.2.4.1 bis 15.2.4.5 genannten Höchstbeträge, es sei denn, Sie weisen nach, dass der Schaden durch eine absichtliche oder grob fahrlässige Handlung oder Unterlassung unsererseits verursacht wurde in dem Wissen, dass der Schaden vermutlich entstehen würde. Sie können eine gesonderte Werterklärung abgeben (siehe Artikel 15.2.5) oder eine Versicherung abschließen für Fälle, in denen der tatsächliche Wert oder der Wiederbeschaffungswert Ihres aufgegebenen oder nicht aufgegebenen Gepäcks über unsere Haftung hinausgeht.
15.2.4.1 Ein Höchstbetrag von 332 Sonderziehungsrechten (ca. US$ 400 oder der entsprechende Betrag in Landeswährung) pro Fluggast wird gewährt für Schäden an Ihrem nicht aufgegebenen Gepäck, sofern das Warschauer Übereinkommen für Ihre Beförderung gilt.
15.2.4.2 Ein Höchstbetrag von 17 Sonderziehungsrechten (ca. US$ 20 oder der entsprechende Betrag in Landeswährung) pro Kilogramm oder ein höherer von uns nach Artikel 15.2.5 bewilligter Betrag wird gewährt für Schäden an aufgegebenem Gepäck, sofern das Warschauer Übereinkommen für Ihre Beförderung gilt.
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15.2.4.3 Ein Höchstbetrag von 1.000 Sonderziehungsrechten (ca. US$ 1.375 oder der entsprechende Betrag in Landeswährung) pro Fluggast oder ein höherer von uns nach Artikel 15.2.5 bewilligter Betrag wird gewährt für Schäden an aufgegebenem und nicht aufgegebenem Gepäck, sofern das Montrealer Übereinkommen für Ihre Beförderung gilt.
15.2.4.4 Die Haftungshöchstgrenze für Schäden an aufgegebenem und nicht aufgegebenem Gepäck nach dem geltenden Recht des Landes wird für Ihr Gepäck gewährt, sofern anstatt des Warschauer oder Montrealer Übereinkommens das Recht des jeweiligen Landes für Ihre Beförderung gilt.
15.2.4.5 Die Haftungshöchstgrenze für Schäden an aufgegebenem und nicht aufgegebenem Gepäck nach Artikel 15.2.4.1 und 15.2.4.2 wird gewährt für Schäden jeweils an aufgegebenem und nicht aufgegebenem Gepäck, sofern weder das Warschauer noch das Montrealer Übereinkommen für Ihre Beförderung gilt und das geltende Recht des Landes keine Haftungshöchstgrenze für uns festlegt.
15.2.5 Wir erhöhen unsere Haftung gegenüber Ihnen für Schäden an aufgegebenem Gepäck in Höhe eines von Ihnen genannten und von uns bei Check-in bewilligten Betrages, wenn Sie uns einen Zuschlag zahlen, der nach unseren Vorschriften berechnet wird. Dies wird als „gesonderte Werterklärung“ bezeichnet. Einzelheiten über die geltenden Gebühren für diese Option erhalten Sie auf Anfrage.
15.2.6 Wenn das Gewicht Ihres aufgegebenen Gepäcks nicht auf dem Gepäckabschnitt vermerkt ist, gehen wir davon aus, dass es innerhalb der Freigepäckgrenze der für Sie gebuchten Reiseklasse liegt.
15.2.7 Wird die Beförderung Ihres Gepäcks durch aufeinander folgende Fluggesellschaften durchgeführt und gilt entweder das Warschauer oder Montrealer Übereinkommen für die Beförderung, können Sie nur dann eine Forderung gegen uns geltend machen, wenn (a) Sie der Fluggast und wir der erste Luftfrachtführer sind, oder (b) Sie der Fluggast und wir der letzte Luftfrachtführer sind, oder (c) der Schaden entstand, während wir das Gepäck beförderten.
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15.3 VERSPÄTUNG BEI DER BEFÖRDERUNG VON FLUGGÄSTEN
Unsere Haftung für Schäden durch Verspätungen bei der Beförderung von Fluggästen ist durch das Warschauer und Montrealer Übereinkommen beschränkt. Gilt keines dieser Übereinkommen, haften wir gegenüber Ihnen für Verspätungen lediglich im Rahmen der Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen.
15.4 BEARBEITUNG VON GEPÄCKBEZOGENEN SCHADENSERSATZANSPRÜCHEN
15.4.1 Allen Schadensersatzansprüchen wegen Gepäckschäden muss eine nach Posten aufgegliederte Liste beigefügt werden, in der jeder betroffene Gegenstand beschrieben sowie Hersteller und Alter genannt werden, zusammen mit einem hinlänglichen Nachweis über Kauf oder Inhaberschaft für alle Gegenstände. Der Kaufnachweis ist nicht erforderlich für Gegenstände, die weniger als US$ 50 (oder den entsprechenden Betrag in Landeswährung) wert oder über 5 Jahre alt sind und einen Forderungswert von weniger als US$ 50 (oder den entsprechenden Betrag in Landeswährung) haben.
15.4.2 Im Falle eines Schadensersatzanspruches wegen physischer Beschädigung von Gepäck müssen Sie das betroffene Gepäck aufbewahren und uns dessen Untersuchung gestatten, damit wir Wesen, Ausmaß und Reparierbarkeit des Schadens bewerten können.
15.4.3 Wenn Sie den Wiederbeschaffungswert eines einzelnen Gegenstandes geltend machen möchten, der Teil eines Schadensersatzanspruches wegen Gepäckbeschädigung ist, müssen Sie mit uns Rücksprache halten und wir müssen unsere schriftliche Zustimmung erteilen, bevor Sie diese Kosten auf sich nehmen, ansonsten können wir die Kosten aus einer zu leistenden Schadensersatzzahlung ausschließen. Dieses Erfordernis gilt nicht, wenn die Gesamtkosten der Ersatzgegenstände US$ 50 (oder den entsprechenden Gegenwert in Landeswährung) nicht überschreiten. Der Kaufnachweis für alle Ersatzgegenstände muss Ihrer Forderung beigefügt werden. Der Kaufnachweis ist nicht erforderlich für einen Gegenstand, der weniger als US$ 50 (oder den entsprechenden Gegenwert in Landeswährung) wert ist.
15.4.4 Bei allen gepäckbezogenen Schadensersatzansprüchen müssen Sie uns alle von uns erbetenen Informationen zur Verfügung stellen, damit wir die Berechtigung Ihres Schadensersatzanspruches und dessen Höhe beurteilen können.
15.4.5 Sie müssen eine eidesstattliche Versicherung über den Sachverhalt Ihres Schadensersatzanspruchs sowie eine entsprechende Freistellungs- und Schadloshaltungserklärung unterzeichnen, bevor wir Ihnen den Schadensersatz auszahlen.
15.4.6 Wenn Sie die entsprechenden Voraussetzungen von Artikel 15.4 nicht vollständig erfüllen, kann sich dies nachteilig auf die Zulässigkeit und Höhe eines Ihnen eventuell zustehenden Schadensersatzes auswirken.
15.5 ALLGEMEINES
15.5.1 Wenn wir einen Flugschein ausstellen oder Gepäck kontrollieren zum Zwecke einer Beförderung mit einem anderen Luftfrachtführer, handeln wir dabei lediglich als Agent des anderen Luftfrachtführers. Dennoch können Sie in Bezug auf das aufgegebene Gepäck eine Forderung gegen den ersten oder letzten Luftfrachtführer geltend machen.
15.5.2 Wir haften nicht für einen Schaden infolge unserer Erfüllung oder Ihrer Nichterfüllung der geltenden Gesetze oder staatlichen Vorschriften.
15.5.3 Soweit in diesen Beförderungsbedingungen oder im geltenden Recht nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, haften wir Ihnen gegenüber lediglich für ersatzpflichtige nachgewiesene Schäden.
15.5.4 Der Beförderungsvertrag, einschließlich dieser Beförderungsbedingungen und Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen, gilt für unsere bevollmächtigten Agenten, Erfüllungsgehilfen, Mitarbeiter und Vertreter im selben Maße, in dem sie für uns gelten. Der Betrag, der von uns und von diesen bevollmächtigten Agenten, Mitarbeitern und Vertretern als Schadensersatz zu zahlen ist, darf die Höhe unserer eigenen Haftung, sofern vorhanden, nicht überschreiten.
15.5.5 Nichts in diesen Beförderungsbedingungen stellt einen Verzicht auf einen Ausschluss oder eine Beschränkung unserer Haftung oder eine uns zustehende Einrede im Rahmen des Übereinkommens oder des geltenden Rechts dar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt wird.
15.5.6 Nichts in diesen Beförderungsbedingungen stellt einen Verzicht auf einen Ausschluss oder eine Beschränkung unserer Haftung oder eine uns zustehende Einrede im Rahmen des Übereinkommens oder des geltenden Rechts dar gegenüber einer öffentlichen Sozialversicherungsanstalt oder einer Person, die schadensersatzpflichtig ist oder Schadensersatz geleistet hat für Tod oder Körperverletzung eines Fluggastes.
15.5.7 Wir behalten uns das Recht vor, diese Beförderungsbedingungen hin und wieder zu ändern, und die geänderten Beförderungsbedingungen sind ab dem Datum der Änderung wirksam und rechtsgültig.
15.6 UNTERRICHTUNG VON INTERNATIONALEN FLUGGÄSTEN ÜBER
HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN
Sofern Ihre Reise einen letztendlichen Bestimmungsort oder Zwischenaufenthalt in einem Land umfasst, das nicht das Abflugland ist, werden Sie darauf hingewiesen, dass das Warschauer oder Montrealer Übereinkommen eventuell für Ihre gesamte Reise gilt. Dazu zählt auch jede Strecke, die gänzlich im Abflug- oder Bestimmungsland liegt.
Gilt das Montrealer Übereinkommen, haftet die Fluggesellschaft für nachgewiesene Schäden in Bezug auf Tod oder Körperverletzung, und bestimmte, von diesem Übereinkommen genannte Einreden gegen die Haftung sind nicht anwendbar auf Schäden, die 100.000 SZR oder den entsprechenden Gegenwert in Landeswährung nicht überschreiten.
Gilt das Montrealer Übereinkommen nicht, sehen die Beförderungsbedingungen vieler Fluggesellschaften (einschließlich Etihad, wie in Artikel 15.1.1 angegeben) vor, dass die Haftung für Tod oder Körperverletzung keiner vom Warschauer Übereinkommen festgelegten finanziellen Höchstgrenze unterliegt, und dass in Bezug auf diesen Schaden bis maximal 100.000 SZR oder dem entsprechenden Gegenwert in Landeswährung eine Einrede gegen die Haftung auf der Grundlage des Nachweises, dass sie alle notwendigen Maßnahmen ergriffen haben, nicht anwendbar ist. Enthalten die Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft keine solchen Bestimmungen, nehmen Sie bitte Folgendes zur Kenntnis: (i) Bei Fluggästen auf einer Reise in oder aus den USA oder mit einem vereinbarten Zwischenlandeort in den USA sehen das Warschauer Übereinkommen und die in den anwendbaren Tarifen enthaltenen Sonderbeförderungsverträge vor, dass die Haftung bestimmter Fluggesellschaften, die an diesen Sonderverträgen als Partei beteiligt sind, für Tod oder Körperverletzung von Fluggästen in den meisten Fällen auf nachweisliche Schäden beschränkt ist und US$ 75.000 pro Fluggast nicht überschreitet, und dass die Haftung bis zu dieser Grenze nicht von Fahrlässigkeit aufseiten der Fluggesellschaft abhängig ist; und (ii) bei Fluggästen, die mit einer Fluggesellschaft reisen, die an diesen Sonderverträgen nicht als Partei beteiligt ist, oder sich auf einer Reise befinden, für die das Warschauer Übereinkommen gilt und bei der weder der Abflug- oder Bestimmungsort noch ein vereinbarter Zwischenlandeort in den USA liegen, ist die Haftung der Fluggesellschaft für Tod oder Körperverletzung von Fluggästen in den meisten Fällen auf US$ 10.000 oder US$ 20.000 beschränkt; und (iii) einige Länder erlegen höhere Grenzen auf als die in (i) und (ii) genannten.
Die Namen der Fluggesellschaften oder Parteien dieser Sonderverträge vom vorstehend in Punkt (i) genannten Typ können an allen Ticketschaltern dieser Fluggesellschaften erfragt und auf Anfrage eingesehen werden.
Ein zusätzlicher Schutz kann in der Regel durch den Abschluss einer Privatversicherung beschafft werden. Diese Versicherung unterliegt weder einer Haftungsbeschränkung aufseiten der Fluggesellschaft im Rahmen des Warschauer oder Montrealer Übereinkommens noch den Sonderverträgen vom vorstehend in Punkt (i) genannten Typ. Zwecks weiterer Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Fluggesellschaft oder Ihren Versicherungsvertreter.
Anmerkung: Die vorstehend in Punkt (i) dieses Artikels 15.6 genannte Haftungshöchstgrenze beinhaltet auch Rechtskosten, außer dass im Falle einer Forderung, die in einem Staat geltend gemacht wird, in dem eine separate Zuerkennung von Rechtskosten vorgesehen ist, die Höchstgrenze bei US$ 58.000 liegt, ausschließlich Rechtskosten.
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ARTIKEL 16 - FRISTEN FÜR ERSATZANSPRÜCHE UND KLAGEN
16.1 ANZEIGE VON SCHÄDEN
Die reklamationslose Entgegennahme des Gepäcks durch den Inhaber des Gepäckabschnitts zum Zeitpunkt der Auslieferung ist ein hinlänglicher Beweis dafür, dass das Gepäck in ordnungsgemäßem Zustand und gemäß dem Beförderungsvertrag ausgeliefert worden ist, sofern Sie nicht das Gegenteil beweisen. Wenn Sie eine Forderung geltend machen oder eine Klage einreichen möchten bezüglich Schäden an aufgegebenem Gepäck, müssen Sie uns umgehend nach Entdeckung des Schadens benachrichtigen, spätestens jedoch sieben (7) Tage nach der Annahme des Gepäcks, oder im Falle von verlorenem Gepäck innerhalb von sieben (7) Tagen nach der planmäßigen Ankunft des Gepäcks. Wenn Sie eine Forderung geltend machen oder eine Klage einreichen möchten wegen verspäteter Auslieferung von Gepäck, müssen Sie uns dies innerhalb von einundzwanzig (21) Tagen nach der Andienung des Gepäcks anzeigen. Die Meldung des Schadens hat schriftlich zu erfolgen.
16.2 KLAGEFRISTEN
Alle Schadensersatzansprüche verfallen, wenn die Klage nicht binnen zwei (2) Jahren nach Ihrer Ankunft am Bestimmungsort eingereicht wird, oder nach dem planmäßigen Ankunftstermin des Flugzeugs, oder dem Datum, an dem die Beförderung endete. Die Methode für die Kalkulation der
Verjährungsfrist wird nach dem Recht des Gerichts festgelegt, in dem der Fall angehört wird.
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ARTIKEL 17 - SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Die Beförderung von Ihnen und Ihrem Gepäck erfolgt auch gemäß anderen Vorschriften und Bestimmungen, die für uns gelten oder von uns übernommen wurden. Diese Vorschriften und Bestimmungen sind in ihrer zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Fassung wichtig. Sie betreffen unter anderem:
(i) die Beförderung von nicht begleiteten Minderjährigen, schwangeren Frauen und kranken Fluggästen, (ii) Beschränkungen für die Nutzung von elektronischen Geräten und Gegenständen, (iii) den Konsum von alkoholischen Getränken an Bord.
Vorschriften für diese Bereiche sind bei uns auf Anfrage erhältlich.
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ARTIKELARTIKEL 18 - AUSLEGUNG
Der Titel eines jeden Artikels dieser Beförderungsbedingungen gilt lediglich der besseren Orientierung und darf nicht zur Auslegung des Textes herangezogen werden.
Der maßgebliche Text dieser Beförderungsbedingungen ist in englischer Sprache verfasst. Übersetzungen in andere Sprachen dienen nur der einfacheren Orientierung.
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